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OGH 27.04.2011, 5Ob35/11z

OGH 27.04.2011, 5Ob35/11z

Rechtssätze


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Normen
RS0023600
Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. Im Sinne dieser Lehre sind daher zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm - etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen - Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen.
Norm
RS0027129
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können.
Normen
RS0036710
Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
Normen
RS0102779
Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen.
Normen
RS0111235
1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden.

2. Das gilt auch für den Regressprozess.

3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt.

4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden.
Normen
RS0022807
Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Beklagte eingewendet hat.
Norm
RS0027103
Auf die Frage des etwaigen eigenen Verschuldens des Verletzten ist zwar nicht von Amts wegen einzugehen; es ist aber nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Verletzten behauptet wird.
Normen
RS0026915
Wer als Beklagter nicht bereits in erster Instanz das Mitverschulden des Klägers eingewendet hat, kann dies nicht im Rechtsmittelstadium nachholen (auch wenn seine Streitgenossen die Einwendung des Mitverschuldens rechtzeitig erhoben haben und nunmehr nur er allein das Rechtsmittel ergreift).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Raiffeisenbank W***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Czernich, Haidlen, Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 363.961,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 80.046,29 EUR sA) der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 2 R 238/10g-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zur Zahlung von 233.378,31 EUR Zug-um-Zug gegen Rücknahme von 4.200 S*****-Wertpapieren. Obwohl die Klägerin entschlossen gewesen sei, das bestehende Darlehen unter Realisierung nahezu sämtlicher Vermögenswerte weitestgehend zurückzuführen und den Restbetrag konservativ auszufinanzieren, sei ihr von der Beklagten angeraten worden, die vorhandenen Tilgungsträger nicht zur Darlehensrückführung, sondern zur Investition in Wertpapiere zu verwenden. Ein solches Produkt habe weder den persönlichen Vorstellungen der Klägerin noch ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen. Darüber hinaus sei sie von der Risikolosigkeit des Finanzprodukts überzeugt worden, obwohl dabei nicht nur eine Vermögenseinbuße, sondern sogar ein Totalverlust möglich gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, bestätigte mit Teilurteil die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 233.378,31 EUR Zug-um-Zug gegen die Rücknahme der genannten Wertpapiere (wobei es mit gemäß § 545 Abs 3 Geo mehrgliedrigem Urteil die Klagsforderung als mit diesem Betrag zu Recht und eine beklagtenseits [mit 28.935,62 EUR] eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte), wies ein Zahlungsmehrbegehren und ein Feststellungsbegehren der Klägerin ab und hob das Ersturteil im Umfang eines Zuspruchs von frustrierten Zinsen in der Höhe von 20.445,61 EUR sA auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des Teilurteils nicht zulässig sei, weil zur Schadensberechnung im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, von der es nicht abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die jedoch keine Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufzeigt.

1. Auch in Fällen unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert (RIS-Justiz RS0102779). Ohne entsprechende Einwendung in erster Instanz darf auf das Mitverschulden des Geschädigten aber nicht Bedacht genommen werden (Pimmer in Fasching/Konecny² § 482 ZPO Rz 20; RIS-Justiz RS0026915; RS0111235). Daher kann sich der Schädiger auf ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 482 ZPO) nur insoweit berufen, als er im Verfahren erster Instanz entweder einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand erhoben oder zumindest ausreichend deutlich Tatsachen vorgebracht hat, aus denen sich die Behauptung einer Sorglosigkeit des Geschädigten in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB ableiten lässt (RIS-Justiz RS0027103; RS0022807 [T4]; RS0027129 [T7]).

2. Ob im Hinblick auf den Inhalt einer Prozessbehauptung eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar. Auch die Frage, ob ein bestimmtes in erster Instanz erstattetes Sachvorbringen ausreicht, um den (ausdrücklich) erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verschuldensvorwurf begründen zu können, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042828, insb [T5]). Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sie im Verfahren erster Instanz ein Mitverschulden der Klägerin geltend gemacht hat und beruft sich in ihrem Zulassungsantrag nur auf ihr Vorbringen, dass die Klägerin das Anlegerprofil (ungelesen) unterfertigte. Damit begründet es keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass das Berufungsgericht unter Berufung auf das Neuerungsverbot auf den Mitverschuldenseinwand nicht eingegangen ist.

3. Die Vorteilsanrechnung muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (Karner in KBB3 § 1295 Rz 16; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1312 Rz 3b; RIS-Justiz RS0023600). Eine Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft (Reischauer aaO Rz 8; RIS-Justiz RS0036710).

4. Die Beklagte hat den Kursgewinn der Klägerin aus dem Verkauf der S*****-Wertpapiere von 28.935,62 EUR zum Gegenstand einer Gegenforderung gemacht, weil dieser bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sei. Die Gegenforderung wurde von der Beklagten unbekämpft als nicht zu Recht bestehend erkannt. Ein weitergehendes Vorbringen zu den Voraussetzungen einer Vorteilsanrechnung hat die Beklagte nicht erstattet.

5. Die Beklagte bezweifelt nicht mehr, dass die Klägerin verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie richtig aufgeklärt worden wäre (RIS-Justiz RS0108267). Bei richtiger Beratung hätte die Klägerin die Wertpapiere nicht gekauft, sodass sie im Rahmen der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) Zug-um-Zug gegen Übertragung der Zertifikate Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (RIS-Justiz RS0108267 [T5]; RS0120784 [T3]; jüngst auch 5 Ob 246/10b mwN). Da die Klägerin den Gewinn aus der Veräußerung der S*****-Zertifikate in die von der Beklagten empfohlenen (nicht wertstabilen) Wertpapiere investierte, erhält die Beklagte mit Erfüllung des Zug-um-Zug-Begehrens ohnedies auch die aus dem Kursgewinn angeschafften Wertpapiere rückübertragen. Damit kann die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzeigen.

6. Die von der Beklagten erhobene Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00035.11Z.0427.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAD-64236