Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auf tönernen Füßen
Wurde der Verordnungsgeber ordnungsgemäß zu der „FVerlV“ und der „BsGaV“ ermächtigt?
Auf dem Tisch liegt derzeit der Referentenentwurf eines ATADUmsG vom . Er sieht allerlei Änderungen der Absätze 1, 2 und 3 des § 1 AStG vor, zudem neue Absätze 3a, 3b und 3c. Auch der bisherige § 1 Abs. 6 wird „angefaßt“, das allerdings nur, um die drei neuen Absätze 3a, 3b und 3c redaktionell aufzunehmen. In der Sache soll § 1 Abs. 6 AStG unberührt bleiben. Es fragt sich, ob das sachgerecht ist, ob nicht vielmehr eine gesetzgeberische Nachbesserung geboten wäre. Denn § 1 Abs. 6 AStG enthält bekanntlich die Ermächtigungsgrundlage für darauf aufbauende Verwaltungsverordnungen. Solche Verordnungen kennen wir in Gestalt der FVerlV sowie der BsGaV. Diskutiert wird seit geraumer Zeit, ob § 1 Abs. 6 AStG tatsächlich dafür taugt, diese Verordnungen zu tragen. In dem nachfolgenden Beitrag wird aufgezeigt, daß das zu verneinen ist. Der Vorschrift fehlt die verfassungsrechtlich notwendige Bestimmtheit, sie enthält letzten Endes einen Freibrief an die Exekutive. Der Gesetzgeber wäre deshalb gut beraten, die Unzulänglichkeiten im Zuge der ohnehin anstehenden Änderungen zu beseitigen.
Currently in the focus is the draft bill of an ATADUmsG of . It provides for various changes...