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Die Subject-to-Tax-Klausel des § 16 Abs. 4 InvStG für Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds
Im Bereich korrespondierender Besteuerungstatbestände hat die im Schrifttum als Subject-to-Tax-Klausel eingeordnete Vorschrift des § 16 Abs. 4 InvStG für Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds bisher noch wenig Beachtung gefunden. Der S. 141vorliegende Beitrag betrachtet zunächst, wie die korrespondierende Besteuerung aus persönlicher und sachlicher Sicht verwirklicht wird, bevor auf Beweislast- und Nachweisfragen eingegangen wird.
This article deals with sec. 16 para. 4 InvStG and its personal and objective link to the foreign tax treatment from a substantive and a procedural perspective.
I. Einleitung
Laufende Beteiligungserträge – vor allem Gewinnausschüttungen und Dividenden – werden in Deutschland (teilweise) steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 1 EStG bzw. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG), um aufgrund der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Erträge zu vermeiden. Bei einer fehlenden Vorbelastung wird die Anwendung der Steuerbefreiungen in bestimmten Fällen eingeschränkt (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 2–3 EStG bzw. § 8b Abs. 1 Satz 2–4 KStG). Handelt es sich bei den Beteiligungserträgen um Investmenterträge i.S.d. § 16 InvStG, wird die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG zwar ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 InvStG), eine Steuerbefreiung kann sich aber nach wie vor auf a...