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Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG; Anwendung von DBA; Urteil des BFH v. 28.3.2018 – I R 42/16
isr.2020.02.i.0053.01.e
EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
- DOK 2018/0806621
BStBl. I 2019, 1082
Das Problem: Über die Besteuerung von Auslandsmitarbeitern in der Entwicklungshilfe hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren wiederholt entschieden (BFH v. – I R 42/16, BStBl. II 2019, 671, FR 2018, 968 m. Anm. Kempermann, ISR 2018 [Lamprecht/Bischof]; BFH v. – I R 42/13, BStBl. II 2016, [Danz]; FG Hessen v. – 9 K 1757/16, ; FG Düsseldorf v. – 13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167). Nun liegt erstmals ein BMF-Schr. zu der Thematik vor. Sowohl für die Entwicklungshilfeorganisationen als Arbeitgeber als auch für die Auslandsmitarbeiter in der Entwicklungshilfe als möglicherweise Steuerpflichtige bleibt die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG weiterhin ein aktuelles Problem.
Hintergrund des BMF-Schr. ist das nun ebenfalls im BStBl. veröffentlichte Urteil des BFH (BFH v. – I R 42/16, BStBl. II 2019, 671 = [Lamprecht/Bischof] = FR 2018, 968 m. Anm. Kempermann), in dem sich der BFH mit den Einkünften eines Arbeitnehmers eines Subunternehmers eines bundeseigenen, privatrechtlich organi...