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ISR 02, Februar 2016, Seite 49

Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

Daniela Danz

ISR.2016.02.R.05

DBA-Indonesien Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 3

Nach Art. 19 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1) DBA-Indonesien können Vergütungen, die im Rahmen eines EntS. 50wicklungshilfeprogramms (u.a.) eines Vertragsstaats aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind, nur in diesem Staat besteuert werden.

Dem Ausschließlichkeitserfordernis ist auch dann genügt, wenn die Bereitstellung der Mittel sich nur auf den Teil einer Gesamtvergütung bezieht, der im Rahmen eines konkreten Entwicklungshilfeprojekts gezahlt wird, während andere Projekte aus Mitteln des anderen Vertragsstaats oder dritter Zuschussgeber finanziert werden. Es ist auch weder erforderlich, dass der zahlende Vertragsstaat Vergütungsschuldner oder Dienstherr des Entwicklungshelfers ist, noch dass er das Entwicklungshilfeprogramm initiiert hat oder er Träger des Programms ist.

BFH Urt. - I R 42/13

Das Problem: Die Besteuerung von Auslandsmitarbeitern mit ihren vielschichtigen Problemen ist bereits seit längerer Zeit im Diskurs und für Entwicklungshelfer nun erst...

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