zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 10, Oktober 2018, Seite 356

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines Auslandsmitarbeiters bei kombifinanzierten Entwicklungshilfeprojekten

Daniela Danz

isr.2018.10.i.0356.01.e

DBA-Tunesien Art. 19 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b

1. Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der als sog. Auslandsmitarbeiter im Rahmen eines gemischt finanzierten (teils aus deutschen öffentlichen Mitteln, teils aus EU-Mitteln) Projekts für die Entwicklungshilfe in Tunesien tätig ist, unterliegen nicht der deutschen Besteuerung. Sie fallen nicht unter die sog. Entwicklungshelfer-Klausel des Art. 19 Abs. 3 DBA-Tunesien.

2. Aufgrund der vorzunehmenden projektbezogenen Betrachtungsweise des Art. 19 Abs. 3 DBA-Tunesien muss sich die ausschließlich deutsche Finanzierung notwendigerweise auch auf das jeweilige Einzelprojekt beziehen.

FG Hessen Urt. - 9 K 24/18

Das Problem: Die Besteuerung von Auslandsmitarbeitern in der Entwicklungshilfe beschäftigt die Gerichte schon eine Weile. Zwar enthalten die DBA für diese Fälle Entwicklungszusammenarbeitsklauseln (EZ-Klausel, meist Art. 19 Abs. 3 DBA) – Kernproblem ist jedoch die Auslegung des darin meist enthaltenen Wortes „ausschließlich“. Diese Formulierung findet sich sowohl im DBA-Tunesien, das dem hier zu besprechenden Urteil zugrunde liegt, als auch im zuvor vom BFH beurteilten DBA-Indonesien.

S. 357

Na...

Daten werden geladen...