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Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter
isr.2019.10.i.0356.01.e
AO § 13; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA-Luxemburg 1958/1973 Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i.S.d. § 13 AO sein.
BFH Urt. - I R 54/16 - ECLI:DE:BFH:2018:U.231018.IR54.16.0
Das Problem: Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind Einkünfte aus (einem) Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Im Vergleich zur Betriebsstätte hat der „ständige Vertreter“ in der Praxis eine geringere Bedeutung. Der Tatbestand hat gegenüber der Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht lediglich eine Ergänzungsfunktion. Für Zwecke des rein innerstaatlichen Rechts sind ständige Vertreter Personen, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgen und dabei dessen Sachweisungen unterliegen (§ 13 Satz 1 AO). Im DBA-Recht wird durch einen ständigen Vertreter dagegen regelmäßig eine Betriebsstätte begründet (Art. 5 Abs. 5 OECD-MA). Man spricht von einer Vertreterbetriebsstätte. In deutschen DBA ist dazu derzeit i.d.R. Voraussetzung, dass eine Person für ein Unternehmen tätig ist, eine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen für das Unte...