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Die Verwirklichung einer korrespondierenden Besteuerung für grenzüberschreitende Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch § 50d Abs. 8 EStG
Für grenzüberschreitende Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wird bereits seit dem Jahr 2003 durch § 50d Abs. 8 EStG eine korrespondierende Besteuerung verwirklicht. Es war die erste Vorschrift, die – nach dem hier vertretenen Verständnis – als korrespondierender Besteuerungstatbestand eingeordnet werden kann. Im vorliegenden Beitrag wird die übereinstimmende Besteuerung aus materieller und verfahrensrechtlicher Sicht dargestellt.
For cross-border income from employment, a corresponding taxation has already been established since 2003 by § 50d para. 8 EStG. This was the first regulation which – according to the interpretation presented here – can be considered a matter of corresponding taxation. In this article, the corresponding taxation is presented from a substantive and procedural point of view.
I. Regelbesteuerung (Art. 15 OECD-MA)
Einkünfte aus einer in einem anderen Staat ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit werden abkommensrechtlich durch das OECD-MA seit dem Jahr 1963 zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung grundsätzlich steuerfrei gestellt (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 23A Abs. 1 OECD-MA), was als „Arbeitsortprinzip“ bezeichnet wird.
II. Einschränkung (§ 50d Abs. 8 EStG)
1. Allgemeines
Im Jahr 2003 wurde diese Regelung innerstaatlich um einen korrespondierenden