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Zum Vorliegen und Nachweis eines Besteuerungsverzichts gem. § 50d Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 EStG
1. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG ist auch auf Einkunftsteile („soweit“) anzuwenden (Rz. 92 ff.).
2. Ein Besteuerungsverzicht i.S.d. § 50d Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 EStG setzt ein Wissen um das Besteuerungsrecht voraus und artikuliert sich in einer positiven Verzichtsentscheidung (Rz. 100 ff.).
3. Nimmt die ausländische Finanzbehörde die einer Steuererklärung begleitenden Dokumente nicht zur Kenntnis, scheidet ein Besteuerungsverzicht i.S.d. § 50d Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 EStG insoweit bereits a priori aus (Rz. 130).
FG Hessen Urt. - 11 K 13/19 - ECLI:DE:FGHE:2023:1211.11K13.19.2000
Das Problem: Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit (§ 19 EStG) sollen abkommensrechtlich grundsätzlich im Ausland besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA), was als Arbeitsortprinzip bezeichnet wird. Abkommensrechtlich wird aber auch eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat erlaubt („...können [...] im anderen Staat besteuert werden“), weshalb für die Verhinderung einer daraus resultierenden Doppelbesteuerung die Anwendung des Methodenartikels erforderlich ist. Kommt die Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA) zur Anwendung, ist diese konzeptionell aber nicht davon abhängig, dass im Ausland tatsächlich eine Besteuerung e...