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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 307

Verlangen der Aktionärsminderheit auf Einberufung der Hauptversammlung

Rupert Brix

In unserer Rubrik „Gesellschafterversammlungen und Satzungsbestimmungen“ werden Rechtsfragen aus der Hauptversammlungspraxis aufbereitet. Der dritte Beitrag beschäftigt sich mit dem Recht der Aktionärsminderheit, die Einberufung der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) zu verlangen. Diese Darstellung erörtert sowohl aus Aktionärs- als auch aus Verwaltungssicht die rechtlichen Anforderungen bei der richtigen Einbringung bzw Behandlung dieses wichtigen Schutzinstruments der Aktionärsminderheit. Grenzen der Satzungsgestaltung sowie Sinn von möglichen Satzungsregelungen sollen aufgezeigt werden.

I. Einführung

Primär liegt das Recht und die Pflicht zur Einberufung der HV beim Vorstand der AG (§ 105 Abs 1 Satz 1 AktG). Der Gesetzgeber erkennt jedoch auch anderen Berechtigten zu, die HV einzuberufen. In vielen Satzungen österreichischer börsenotierter AGs findet sich die Bestimmung, dass neben dem Vorstand auch der Aufsichtsrat oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats zur Einberufung der HV berechtigt ist. Die Bestimmungen in § 105 Abs 3 und 4 AktG über das Recht auf Einberufung durch eine Aktionärsminderheit dienen der Sanktion von Verwaltungshandlungen. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Sonderprüfung, das Misstrauensvotu...

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