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GesRZ 2, April 2015, Seite 92

Die Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 38 Abs 3 GmbHG

Theresa Haglmüller

Gesellschafter, deren Stammeinlagen 10 % des Stammkapitals erreichen, können die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung (im Folgenden: GV) verlangen. Dieses Recht ist in § 38 Abs 3 GmbHG festgeschrieben und stellt ein wesentliches Minderheitsrecht iZm der GV dar. Im Detail wirft diese Bestimmung einige Fragen zur Fristberechnung, Dispositivität und Begründung des Begehrens auf, die im nachfolgenden Beitrag behandelt werden.

I. Einführung

Werden im Gesellschaftsvertrag keine (zulässigen) Anordnungen zur Einberufung der GV respektive zur Tagesordnung getroffen, so greift das Regime des § 38 GmbHG mit entsprechenden Regelungen. Gem § 38 Abs 3 GmbHG haben ein Gesellschafter bzw eine Gesellschaftergruppe mit einer Beteiligungsquote von mindestens 10 % die Möglichkeit, fristgerecht eine begründete Ergänzung der Tagesordnung einer bevorstehenden GV zu begehren. Wird diesem Verlangen nachgekommen, so führt dies zu einer Erweiterung der seitens der grundsätzlich einberufungszuständigen Geschäftsführung (§ 36 Abs 1 GmbHG) vorgegebenen Tagesordnung. Diese Ergänzung ist den Gesellschaftern gem § 38 Abs 4 GmbHG vor der GV mitzuteilen. Weiters besteht die Möglichkeit, ein entsprechendes Verlangen bereits vor der Einberufung...

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