Praxishandbuch Generalversammlung
1. Aufl. 2023
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S. 853. Vor der Generalversammlung
3.1. Form
Es steht den Gesellschaftern frei, sich jederzeit auch ohne förmliche Einberufung zu einer Generalversammlung zusammenzufinden. Ohne eine formelle Einberufung können rechtswirksame Gesellschafterbeschlüsse aber nur dann gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter bei dieser Generalversammlung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind und diese zudem mit der Abhaltung der Generalversammlung auch ohne förmliche Einberufung einverstanden sind.
Eine förmliche Einberufung der Generalversammlung schafft die Basis für rechtswirksame Gesellschafterbeschlüsse auch (i) ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur Abhaltung einer Generalversammlung und (ii) ohne Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter in der Generalversammlung.
Das einladende Organ hat sich bei der Form der Einladung am Gesellschaftsvertrag zu orientieren. Gerne werden in Gesellschaftsverträgen sinngemäß folgende Klauseln verwendet:
Variante 1
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift der Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung sowie dem Hinweis auf...