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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 295

Die Art der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften

Die Reichweite der Gewinnermittlung nach § 5 EStG im Zusammenspiel mit einer Pflicht zur Rechnungslegung nach § 189 UGB

Reinhold Beiser

Eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG greift nur für Gewerbebetriebe mit einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB. Wie weit reicht die Gewinnermittlung nach § 5 EStG, wenn die Frage einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB auf Ebene einer OG bzw KG und deren Gesellschaftern unterschiedlich zu beantworten ist?

I. Die Kombination eines Gewerbebetriebs nach § 23 EStG und einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB

§ 5 Abs 1 EStG idF des 1. StabG 2012 lautet: „Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

§ 5 Abs 2 EStG ermöglicht eine Fortführung einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG für Gewerbetreibende auch dann, wenn eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 189 UGB nicht mehr besteh...

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