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EuGH: Internationalisierung der Gewerbesteuer im Rückwärtsgang? – Folgerungen für die Hinzurechnungsbesteuerung
Der EuGH hat entschieden, dass die Gewerbesteuerbelastung von bestimmten Dividenden aus Drittstaaten nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist ( – EV, ECLI:EU:C:2018:743). Diese Entscheidung wird den deutschen Gesetzgeber voraussichtlich zum einen zu Korrekturen im Rahmen der Gewerbesteuer zwingen (u.U. Wegfall der Gewerbesteuerpflicht von „passiven“ Dividenden aus Drittstaaten) und zum anderen womöglich Einfluss auf die Erhebung der Hinzurechnungsbesteuerung in der geltenden Fassung in Bezug auf Drittstaaten sowie auf die Ausgestaltung der reformierten Hinzurechnungsbesteuerung ab 2019 nehmen. Diese möglichen Konsequenzen ergeben sich insbesondere daraus, dass der EuGH die Ansicht vertritt, dass die Standstill-Klausel, die grundsätzlich beschränkenden Alt-Regelungen ein Bestandsschutz einräumt, eng auszulegen sei und selbst dann nicht mehr zur Anwendung gelangen kann, wenn zwar grundsätzlich unveränderte alte Regelungen bestehen, diese aber im Kontext umfassend geänderter steuerlicher Rahmenbedingungen und Systeme gleichwohl einen neuen Charakter bekommen, wodurch der Bestandsschutz doch entfällt.
The European Court of Justice decided on