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ISR 05, Mai 2019, Seite 175

Hinzurechnungsbesteuerung bei Direktinvestitionen in Drittstaatenfällen wohl bereits seit dem Jahr 2001 grundsätzlich durch die Kapitalverkehrsfreiheit gesperrt

Stefan Köhler

Mit hat der EuGH auf Vorlagebeschluss des BFH vom drei Fragen zur Anwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrsfreiheit mehr oder minder klar beantwortet. Bei einem ersten Lesen mag die EuGH-Entscheidung womöglich den Eindruck erwecken, dass diese keine wesentlichen neuen Erkenntnisse enthalte. Nachstehend soll allerdings dargelegt werden, dass viele gute Gründe dafür sprechen, dass die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr durch die sog. Stand-still-Klausel geschützt ist, sondern die Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich ihre Schutzwirkung auch für Direktinvestitionen in solchen Drittstaaten entfaltet, mit denen Auskunftsabkommen bzw. entsprechende DBA bestehen. Damit wären z.B. auch die seit 2018 „niedrigbesteuerte“ USA grundsätzlich im Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit. Entscheidend hierfür ist die Frage, ob seit Ende 1993 im Grundsatz unveränderte Regelungen bzgl. der Hinzurechnungsbesteuerung durchgehend Geltung besaßen oder ob diese unterbrochen bzw. durch andere Regelungen ersetzt wurden. Von Letzterem sollte nach der hier vertretenen Auffassung aus...

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