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Bedeutung der Stillstandsklausel bei der Kapitalverkehrsfreiheit
Köhler (ISR 2019, 175 ff) leitet aus dem , X, ab, dass die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten bereits seit 2001 nicht mehr durch die sog Stand-still-Klausel nach Art 64 AEUV geschützt ist. Köhler legt die vom EuGH aufgestellten Kriterien so aus, dass die seit Ende 1993 zwar im Grundsatz bestehenden Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung so umfangreich abgeändert wurden, dass die Stand-still-Klausel nicht mehr gegen eine Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit ins Treffen geführt werden könne. Die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit entfalte ihre Schutzwirkung auch für Direktinvestitionen in solchen Drittstaaten, mit denen Auskunftsabkommen oder entsprechende DBA bestehen. Damit fallen heute auch Investitionen in den seit 2018 „niedrigbesteuerten“ USA unter den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit.