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Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar
isr.2018.12.i.0446.01.e
AEUV Art. 63, 64, 65; GewStG § 9 Nr. 7
Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die eine Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsführung und Sitz in einem Drittstaat an strengere Bedingungen knüpft als die Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft.
- EV
Das Problem: Die gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden wird in Deutschland von der überaus komplex aufgebauten Norm des § 9 Nr. 7 GewStG geregelt. Sofern ein anwendbares DBA keine günstigere Behandlung vorsieht, sind Steuerpflichtige, die ihre Drittlandsbeteiligungen nicht über eine EU-Holdinggesellschaft halten, auf die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 7 GewStG angewiesen. Trotz des strukturellen Inlandsbezugs der Gewerbesteuer (GewSt) knüpft die Regelung die gewerbesteuerliche Kürzung solcher Dividenden an hohe Hürden. Im Kern setzt die Norm voraus, dass eine Beteiligung von mindestens 15 % an der Drittstaatentochtergesellschaft besteht, die Beteiligung seit Beginn des Erhebungsz...