Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Gegenbeweis in der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 13 Abs. 4 AStG - Der womöglich letzte Akt
Die Grenzziehung zwischen legitimer Steuerplanung und Gestaltungsmissbrauch ist nicht immer leicht zu fassen. Als Faustregel gilt: Missbräuchliche Gestaltungen sind solche, die allein darauf ausgerichtet sind, dem inländischen Steuerzugriff zu entgehen. Davon zu trennen sind allerdings legitime wirtschaftlich begründete Gestaltungen, selbst wenn diese zu positiven - sonst vielleicht nicht eintretenden - Steuereffekten führen. Dieser Gedanke ist auch § 13 AStG immanent. Danach soll es final zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen, wenn die Gesellschaft den Gegenbeweis in § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG in „entsprechender“ Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG nicht erfüllen kann. Es stellt sich die Frage, ob an den Gegenbeweis des § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie bei der Prüfung des § 8 Abs. 2 AStG oder ob eine normspezifische Auslegung geboten ist, die auch die Besonderheiten des § 13 AStG berücksichtigt.
The distinction between legitimate and abusive tax planning is not always clearly to define. Generally, tax abuse postulates an inappropriate use of arrangements, merely to mock and circumvent the aims of a national legal provision for the pur...