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Erneute Kehrtwende des EuGH bei finalen Betriebsstättenverlusten
isr.2018.08.i.0281.01.e
AEUV Art. 49
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die nicht eine Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewählt hat, auch dann verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, obgleich sie zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
- Bevola und Jens W. Trock
Das Problem: Sollten finale Betriebsstättenverluste auch in Freistellungsfällen und trotz Anwendung der Symmetriethese auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit ihren Weg in die steuerliche Bemessungsgrundlage des Stammhauses finden können? Lange Jahre, genauer gesagt, seit der EuGH-Entscheidung in der...