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„Gestaltungserhaltende Auslegung“ von § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 EStG im Lichte von Art. 63 AEUV
EStG 2002 § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2a Abs. 2a Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG 2009 § 10d Abs. 4, § 52 Abs. 25 Satz 5; AEUV Art. 49, Art. 63, Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, Art. 65 Abs. 3, Art. 267; DBA-Polen Art. 19; OECD-MA 2003 Art. 13 Abs. 4
1. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG verstößt bei wörtlicher Auslegung gegen Art. 63 AEUV, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland ansässig sind.
2. Der unionsrechtswidrige Zustand ist dadurch zu beseitigen, dass bei einem solchen Geschäft keine „Drittstaaten-Kapitalgesellschaft“ i.S.v. § 2a Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 EStG anzunehmen ist.
Nds. FG Urt. - 11 K 109/18 - ECLI:DE:FGNI:2020:0917.11K19.18.00
Das Problem: Das Nds. FG hatte sich im gegenständlichen Verfahren mit der Frage der Vereinbarkeit von § 2a EStG mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu befassen. Die Norm enthält heute nur noch Verlustausgleichsbeschränkungen für Einkünfte aus Drittstaaten, nachdem der EuGH in den Rechtssachen Ritter-Coulais (, ECLI:EU:C:2006:123, FR 2006, 466), Rewe Zentralfinanz (, ECLI:EU:C:2007:194) sowie Busley und Cibrian Fernandez (, ECLI:EU:C:2009:625) Verlustausgleichsbeschränkungen durch § 2a EStG für Einkünfte aus EU/EWR-Staaten als Verstoß gegen die Grundfreiheiten eingestuft...