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Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte
AEUV Art. 49, 54; DBA Großbritannien-Deutschland Art. III Abs. 1, Art. XVIII Abs. 2
Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.
- ECLI:EU:C:2022:717
Das Problem: Mit BFH-Beschluss v. (BFH v. – I R 76/17, ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IR76.17.0, BStBl. II 2021, 275 = ISR 2021, 177 [Kopec/Wellmann]) wurden dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, die die Verpflichtung Deutschla...