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Endgültige Verluste einer ausländischen Betriebsstätte sind im Ansässigkeitsmitgliedstaat des Stammhauses verrechenbar, selbst wenn dieser Mitgliedstaat grundsätzlich nur im Inland erzielte Einkünfte der Körperschaftssteuer unterwirft
isr.2018.04.i.0126.01.e
AEUV Art. 49
Unter den im Urteil des Gerichtshofs vom , Marks & Spencer (, ECLI:EU:C:2005:763), angeführten Voraussetzungen ist die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft die Verluste einer nationalen Betriebsstätte von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen kann, nicht aber die einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie endgültig nicht angerechnet werden können, nicht mit Art. 49 AEUV vereinbar.
Um diese Unvereinbarkeit zu beseitigen, reicht es nicht aus, dass die Muttergesellschaft ein System der „internationalen gemeinsamen Besteuerung“ wählen kann, wie es das im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Recht vorsieht, nach dem sie für die Zwecke derselben Steuer alle außerhalb Dänemarks ansässigen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten über einen Zeitraum von zehn Jahren in einer Gruppe zusammenfassen muss.
EuGH Schlussantr. - C-650/16 - Bevola
Das Problem: Die Rechtsprechung des EuGH zum Thema der grenzüberschreitenden Verrechnung von Verlusten im Allgemeinen sowie jener ausländischer Betriebsstätten im Speziellen gleicht in be...