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ISR 01, Jänner 2019, Seite 7

Kein Finale für die finalen Verluste – Berücksichtigung von definitiven Betriebsstättenverlusten nach dem EuGH-Urteil Bevola

Agnieszka Kopec und Paula Wellmann

Das EuGH-Urteil in der Rechtssache Lidl Belgium ( – Lidl Belgium, ECLI:EU:C:2008:278, 692) markierte einen wichtigen Meilenstein in der Besteuerung von ausländischen Betriebsstätten. In diesem Judikat hat der EuGH die Grundsätze des Marks & Spencer-Urteils auf die Betriebsstätten übertragen und entschieden, dass finale Verluste einer EU-Betriebsstätte durch den Ansässigkeitsstaat des Stammhauses zu berücksichtigen sind. Danach beschäftigte die Praxis vor allem die Frage, wann solche finalen Verluste vorliegen. Eine Kehrtwende brachten die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Nordea Bank und Timac Agro. Diese haben die Diskussion über die Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Betriebsstättenverlusten auf den Stand vor der EuGH-Entscheidung zu Lidl Belgium zurückgeworfen. Denn plötzlich stellte sich nicht mehr die Frage wann, sondern ob überhaupt noch finale Verluste im Ansässigkeitsstaat abzugsfähig sind. Die jüngste EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Bevola zeigt, dass – entgegen der weit verbreiteten Befürchtung – die Grundsätze der Lidl-Belgium-Entscheidung weiterhin gelten. Der EuGH stellt klar, dass die Nichtberücksichtigung von finalen Betriebsstä...

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