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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 265

Liebe Leserinnen und Leser!

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung sieht für die 25. Gesetzgebungsperiode im Justizbereich die Weiterentwicklung des Erbrechts, insb im Bereich der Unternehmensnachfolge vor. Aus Sicht der Unternehmensnachfolge sind zwei Regelungsbereiche von herausragender Bedeutung, nämlich die Regelung der Anrechnung von Schenkungen sowie jene des Pflichtteilsrechts.

Nach geltendem Recht werden gem § 794 ABGB bewegliche und unbewegliche Sachen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt bewertet. Während bewegliche Sachen erst zum Zeitpunkt des Todes wertmäßig angesetzt werden, geht die Judikatur bei Liegenschaften grundsätzlich vom Zeitpunkt der Schenkung aus. Nach geltendem Recht sind aber wertverändernde Umstände zu berücksichtigen, die zwischen dem Zuwendungs- und dem Todeszeitpunkt eintreten, sofern sie nicht dem Wirken des Beschenkten zuzuordnen sind. Die Judikatur operiert somit mit einer Ausnahme und Gegenausnahme. Durch die Verlegung des Bewertungszeitpunkts auf den Todeszeitpunkt schafft sie nicht nur eine hohe Unsicherheit der Bewertung, sondern begründet auch künstlich eine wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft zwischen dem Beschenkten und den sonstigen Pflichtteilsberechtigten.

Sachgerecht kann für die vorweggenommene Rechtsnachfolge allein die Bewertung im Zeitpunkt der Schenkung selbst sein. Ihr Wert ist zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln und auf den Todeszeitpunkt wertgesichert fortzuschreiben. Allein die eindeutige Festlegung des Schenkungszeitpunkts als maßgeblichen Bewertungszeitpunkt vermag die Vermögenswerte durch Schenkung und deren Berücksichtigung in der späteren Erbteilung wirtschaftlich korrekt abzubilden. Zugleich werden damit Planbarkeit und Vorhersehbarkeit hergestellt und haben die Beschenkten nicht vor zufälligen, unbestimmten Pflichtteilsforderungen durch Rückrechnung der Schenkung zu bangen. Ein wesentliches Anliegen der Reform sollte daher eine einheitliche Festlegung des Bewertungszeitpunkts von Schenkungen zum Zweck der Anrechnung sein, wobei der maßgebliche Zeitpunkt jener der Schenkung ist (so schon

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