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Rechtsnachfolge in Verträge und vertragliche Rechtsnachfolgeklauseln
Zum Unternehmertum gehört es, sich den ständig ändernden Verhältnissen ua durch Zukauf oder Verkauf von Betrieben oder Betriebsteilen rechtzeitig anzupassen. Dies steht im unmittelbaren Spannungsverhältnis mit einer stabilen Vertragsrechtsordnung und der Privatautonomie, in der dem Vertragspartner grundsätzlich nicht ohne Weiteres ein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden kann. Zentrales Thema sind daher der Übergang von Vertragsverhältnissen (insb beim Unternehmens- oder Betriebsübergang), die Rechtsnachfolge und die vertragliche Gestaltung derselben. Heinz Krejci hat sich mit diesem Themenkreis schon in seiner Habilitationsschrift, aber auch später intensiv befasst und sowohl die Handelsrechtsreform als auch die GesBR-Reform maßgeblich beeinflusst. Ich hoffe daher, dass dieser Beitrag auf das Interesse des Jubilars stößt.
I. Vertragsübernahme im Allgemeinen
1. Bei der Vertragsübernahme, die bekanntlich gesetzlich nicht expressis verbis geregelt ist, handelt es sich um ein eigenes Rechtsinstitut, durch welches dem Vertragsübernehmer (Neupartei) die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) übertragen werd...