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Rechnungslegung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Heinz Krejci hat praktisch zu allen wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts sowie des Unternehmensrechts Wegweisendes publiziert. Zusätzlich hat er scharfsinnig und wortgewaltig bei wichtigen Gesetzesvorhaben prägend mitgewirkt. Insb gilt das für das HaRÄG, mit dem nicht nur der „Kaufmann“ durch den „Unternehmer“ ersetzt worden ist, sondern viele Abschnitte erneuert worden sind. Dies gilt vor allem für das Recht der eingetragenen Personengesellschaften. Für die in der Folge behandelten Fragen der Rechnungslegung der GesBR ist die Regelung von § 120 UGB richtungsweisend, da diese Bestimmung auch im Rahmen der GesBR-Reform als Grundlage für § 1195 Abs 1 ABGB herangezogen worden ist. Kein Gesetz ist perfekt und vollständig. Daher wirft auch diese Regelung einige Fragen auf, die – wie zu hoffen ist – ein wenig das Interesse des Jubilars wecken.
I. Zum Regelungskonzept
Die GesBR kann sowohl Außen- als auch Innengesellschaft sein. Diese Unterscheidung hat im Innenverhältnis der Gesellschafter für die Rechnungslegung und deren Ausgestaltung an sich weder im Gesellschaftsrecht noch im Abgabenrecht Bedeutung. § 189 Abs 1 Z 2 UGB idF RÄG 2014 unterscheidet für die Außengesellschaft zwischen drei Grundformen, wobei § 189 Abs 4 UGB eine weit...