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GesRZ 2, April 2016, Seite 113

Business Judgment Rule – Unmittelbare Geltung und analoge Anwendung oder anerkannter Rechtsgrundsatz?

Peter Konwitschka

Als eng mit der Praxis verbundenen Rechtswissenschaftler und daher gern und oft zu Rate gezogenen Gutachter haben Heinz Krejci immer wieder Fragen der Organhaftung und damit auch der Business Judgment Rule beschäftigt. Zu der seit geltenden Kodifikation der Business Judgment Rule in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG hat der OGH in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 160/15w, anhand des Vorstands einer Privatstiftung die erste Gelegenheit genützt, eine grundlegende Aussage zu treffen: Die genannten Bestimmungen seien eine gesetzliche Regelung eines rechtsformübergreifend anerkannten Rechtsgrundsatzes. Dieser Aufsatz ist daher zugleich eine Teilbesprechung der gegenständlichen OGH-Entscheidung.

I. Die Kodifizierung der Business Judgment Rule im AktG und im GmbHG seit

Seit hat Österreich als sechstes EU-Land eine kodifizierte Business Judgment Rule. Der mit dem StRÄG 2015 neu eingeführte § 84 Abs 1a AktG lautet:

„Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der...

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