OGH vom 05.07.2011, 4Ob44/11s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** F*****, vertreten durch Wetzl Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei H***** M*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 23.231,85 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 2 R 4/10m-33, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 26 Cg 208/08d-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.400,04 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 233,34 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrags über Aktien einer Schweizer Gesellschaft. Diese bestand seit 2004, sie war seit ihrer Gründung hauptsächlich mit der außerbörslichen Emission eigener Aktien, der Organisation von Börsenseminaren und der Verwaltung des eigenen Vermögens beschäftigt. Anfang 2007 übertrug sie das Seminargeschäft einer GmbH, die in der Folge auch „zwischenzeitlich“ - offenbar von ihr selbst „gezeichnete Aktien“ der Gesellschaft vertrieb. Dafür wurde in Österreich und Deutschland eine Vertriebsstruktur mit selbständigen Vermittlern aufgebaut.
Der Beklagte kaufte von Jänner bis Oktober 2007 Aktien zu einem Stückpreis zwischen 125 und 150 CHF im Volumen von etwa 100.000 EUR. Um die Mittel dafür aufzubringen, verkaufte er seine Eigentumswohnung. Da der Erlös hinter seinen Erwartungen zurückblieb, konnte er 260 der für ihn „reservierten“ Aktien nicht bezahlen.
Der Kläger war im März 2007 auf die Gesellschaft aufmerksam geworden; zuvor hatte er nur Erfahrungen mit Sparbüchern und Bausparverträgen. Er besuchte zunächst Seminare der Gesellschaft und begann im Mai/Juni 2007 selbst mit Aktien zu handeln. Dabei lernte er einen der Vertriebsstruktur angehörenden Vermittler kennen, der ihm weitere Informationen zur Gesellschaft und deren Aktien lieferte. Im September/Oktober 2007 warb der Vermittler den Kläger als Mitarbeiter für den Vertrieb; der Kläger unterfertigte einen Mitarbeitervertrag und erhielt Unterlagen, wurde dann aber nicht als Vermittler tätig. Bis Anfang November 2007 erwarb er über den Vermittler Aktien der Gesellschaft in einem Gesamtvolumen von 5.500 EUR.
Im Sommer und Herbst 2007 bestand große Nachfrage nach Aktien der Gesellschaft, weil Informationen über einen für 2008 geplanten Börsengang mit einem Kurswert von zumindest 200 CHF je Aktie „kursierten“. Bereits Anfang Mai 2007 waren alle Aktien der Gesellschaft verkauft gewesen, sodass sie ab diesem Zeitpunkt nur mehr von Privaten erworben werden konnten. Insofern bildete sich ein „grauer“ Markt. Der Kläger strebte den Erwerb weiterer Aktien an und wandte sich zu diesem Zweck wiederholt an den Vermittler. Dieser teilte ihm mit, dass es Aktien nur mehr bei privaten Verkäufern gebe. Gelegentlich erfahre er von solchen Möglichkeiten und könne den Kläger darüber informieren. Der Kläger bat ihn darum.
Im November 2007 erfuhr der Vermittler von der Gattin des Beklagten, die ebenfalls der Vertriebsstruktur angehörte, dass 260 für den Beklagten „reservierte“ Aktien zum Verkauf stünden. Der Vermittler informierte darüber den Kläger. Der Kläger schloss daraufhin mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über die 260 Aktien zu einem Stückpreis von 150 CHF. Üblicherweise wurden die Aktien zu diesem Zeitpunkt um 160 CHF gehandelt. Den Kaufpreis überwies der Beklagte vereinbarungsgemäß auf ein Konto der Gattin des Beklagten. Von dort wurden 125 CHF pro Aktie an die Gesellschaft überwiesen, den Restbetrag teilten sich der Vermittler und die Gattin des Beklagten.
Bei der Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts war der Vermittler nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts „weder für den Kläger noch für den Beklagten als Vermittler bzw im Auftrag einer der beiden“ aufgetreten. Bei der Abwicklung hatten die Streitteile keinen Kontakt, vielmehr organisierte der Vermittler die erforderlichen Schritte. Die Gesellschaft stimmte der Übertragung der Aktien zu und übermittelte dem Kläger ein „Aktienzertifikat“.
Sowohl die Streitteile als auch der Vermittler nahmen bis Anfang 2008 an, mit den Aktien ein gutes Geschäft machen zu können; sie wussten nichts von Unregelmäßigkeiten bei der Gesellschaft. Am verfügte die Eidgenössische Bankenkommission jedoch die Liquidation der Gesellschaft. Grund dafür war unter anderem das Fehlen einer Bewilligung für das Effektengeschäft.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 23.231,85 EUR sA, hilfsweise die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Schäden des Klägers aus dem Aktienkaufvertrag, wieder hilfsweise Zahlung des Klagsbetrags Zug um Zug gegen Rückstellung der Aktien. Er stützt sich soweit noch relevant auf Irrtum, Gewährleistung (Wandlung) und Verkürzung über die Hälfte.
Der Beklagte habe den Mittelsmann mit der Vermittlung des Geschäfts betraut und müsse sich daher dessen Äußerungen und Zusicherungen zurechnen lassen. Dieser habe dem Beklagten erklärt, die Aktien böten „sehr gute Chancen“, weil die Gesellschaft im Jahr 2008 an die Börse gehe und die Aktien dann einen Wert von 250 CHF haben würden; weiters habe er dem Kläger für 2007 eine Dividende von 8 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich seien die Aktien schon zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nicht werthaltig gewesen. Die Gesellschaft sei eine reine Investmentgesellschaft gewesen, die nie über die dafür erforderlichen Bewilligungen verfügt habe. Deswegen sei auch deren zwangsweise Liquidation angeordnet worden. In Österreich sei der Handel mit den Aktien überhaupt unzulässig gewesen, da kein Wertpapierprospekt iSd § 15 KMG hinterlegt worden sei. Sowohl der Beklagte als auch der Vermittler hätten die prekäre Lage der Gesellschaft gekannt, dies dem Kläger aber arglistig verschwiegen. Der Beklagte habe dem Kläger dafür Gewähr zu leisten, dass der Vertragsgegenstand die bedungenen Eigenschaften aufweise. Das Unternehmen habe einen unzulässigen Unternehmensgegenstand ausgeübt und daher ebenso wenig wie die Aktien einen Wert gehabt. Es liege daher auch eine Verkürzung über die Hälfte vor.
Der Beklagte wendet ein, er habe dem Vermittler keinen Auftrag erteilt; vielmehr sei die Initiative für dessen Tätigkeit vom Kläger ausgegangen. Äußerungen des Vermittlers seien ihm daher nicht zuzurechnen. Er habe keinen Kontakt mit dem Kläger gehabt und ihn daher auch nicht in Irrtum geführt. Zudem mache der Kläger nur einen unbeachtlichen Wertirrtum geltend. Eine Verkürzung über die Hälfte liege nicht vor, weil der im Vertragsabschlusszeitpunkt üblicherweise bezahlte Preis maßgebend sei. Dieser habe „am grauen Markt“ 160 CHF betragen und sei daher über dem mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreis von 150 CHF gelegen. Vor Vertragsabschluss hätten weder er noch der Vermittler von den Problemen der Gesellschaft gewusst.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwar seien die die vom Kläger erworbenen Aktien „letztlich“ wertlos gewesen. Dafür hafte der Beklagte aber nicht. Der Vermittler sei weder ihm noch dem Kläger zuzuordnen, sondern habe auf eigene Rechnung gearbeitet. Seine Äußerungen zu den Ertragserwartungen seien daher nicht Vertragsgegenstand geworden. Laesio enormis scheide aus, weil die Missrelation der Werte bei Vertragsabschluss vorliegen müsse. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aktien aber ohnehin um 160 CHF gehandelt worden. Nachfolgende Veränderungen seien nicht zu berücksichtigen. Auch ein Sach- oder Rechtsmangel liege nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Erstgericht habe das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien zutreffend als Kaufvertrag beurteilt. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Vermittler nicht Verhandlungsgehilfe oder Vertreter des Beklagten gewesen, er habe eher der Sphäre des Klägers angehört. Allfällige Äußerungen des Vermittlers seien dem Beklagten daher nicht zuzurechnen. Bei der Veräußerung von Aktien sei nach Sinn und Zweck des Geschäfts zu entscheiden, ob Mängel des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens gewährleistungsrechtlich relevant seien. Dies sei bei Veräußerung aller oder der meisten Aktien eher anzunehmen als in anderen Fällen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts habe das Rechtsgeschäft zwischen den Streitteilen rein spekulativen Charakter gehabt. Damit hafte der Beklagte dem Kläger nicht für die wirtschaftliche Werthaltigkeit des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens. § 934 ABGB stelle auf ein Missverhältnis zwischen dem gemeinen Wert der Sache und der Gegenleistung ab. Unter dem gemeinen Wert sei in der Regel der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen. Dieser habe bei den Aktien im November 2007 160 CHF betragen. Da der Kläger nur 150 CHF gezahlt habe, scheide auch § 934 ABGB als Anspruchsgrundlage aus. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Anwendung des Gewährleistungsrechts und der Regeln über die laesio enormis auf Spekulationsgeschäfte fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig , aber nicht berechtigt .
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Vermittler dem Beklagten irrtumsrechtlich nicht zuzurechnen ist.
1.1. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gilt § 875 ABGB nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung ( Rummel in Rummel ³ § 875 Rz 2; Apathy / Riedler in Schwimann ³ § 875 Rz 2; Bollenberger in KBB 3 § 875 Rz 2, alle mwN; aus der Rsp zuletzt etwa 6 Ob 109/09m = Zak 2009, 334 und 6 Ob 24/10p = JBl 2010, 442). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass eine Vollmacht oder Anscheinsvollmacht vorliegt; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k = ÖBA 2002, 322 [ Iro ]; 6 Ob 109/09m), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94 = SZ 67/136; 1 Ob 64/04z; 6 Ob 109/09m). Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens zu einem von ihnen nicht aus (3 Ob 7/95 = JBl 1996, 578 [gemeinsamer Anwalt]; 6 Ob 109/09m [nachträglich auch vom Anleger beauftragter Vermögensberater]).
1.2. Den auf dieser Grundlage im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anlageprodukten ergangenen Entscheidungen ist gemeinsam, dass der Vermittler im Auftrag eines unternehmerisch tätigen Verkäufers meist einer Bank tätig wurde und von diesem mit Informationsmaterial und Antragsformularen ausgestattet war (4 Ob 586/95 = JBl 1996, 385; 6 Ob 577/90 = ecolex 1991/605; 7 Ob 546/93 = ecolex 1993, 664 [ Wilhelm ]; 1 Ob 540/95 = HS 26.313; 6 Ob 109/09m; 6 Ob 24/10p). Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich davon grundlegend: Der Beklagte war nicht unternehmerisch tätig, sondern Privatanleger. Nicht er beauftragte den Vermittler, sondern der Kläger. Der Auftrag erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Vermittler noch nicht wusste, dass der Beklagte zur Übertragung der für ihn „reservierten“ Aktien bereit war. Eine beratende Tätigkeit aus Anlass der Vermittlung steht nicht fest; jene Informationen, die der Vermittler dem Kläger im Rahmen der Vertriebsstruktur erteilt hatte, konnten schon aus zeitlichen Gründen nicht im Auftrag des Beklagten erfolgt sein. Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der Vermittler für den Beklagten ein Dritter iSv § 875 ABGB war. Eine Anfechtung wegen Arglist oder Veranlassung eines Geschäftsirrtums kommt daher nicht in Betracht.
2. Ein Mangel iSd Gewährleistungsrechts liegt ebenfalls nicht vor.
2.1. Gegenstand des Kaufvertrags waren Aktien der Schweizer Gesellschaft. Sie verkörperten einen Anteil an dieser Gesellschaft und damit am von ihr betriebenen Unternehmen. Zugleich waren sie aber als Wertpapiere auch Gegenstand des Handelsverkehrs und damit der Spekulation auf steigende oder fallende Kurse. Die Kursentwicklung hing wie auch sonst auf dem Aktienmarkt (4 Ob 188/08p = MR 2009, 92 [ Heidinger ]) - von verschiedenen, teilweise auch irrationalen Faktoren ab und muss daher nicht zwingend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens abbilden.
2.2. Bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen hat der Verkäufer jedenfalls dann für die ausdrücklich zugesagten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten, wenn damit in Wahrheit das Unternehmen selbst veräußert wird; das trifft zu, wenn die Veräußerung alle (6 Ob 564/90 = ecolex 1991, 24) oder doch einen die Beherrschung sichernden Teil der Geschäftsanteile erfasst (vgl ua Stainer , Die Gewährleistung beim Unternehmenskauf [1993] 114; Kepplinger / Duursma , Gewährleistung beim Unternehmenskauf, ZfRV 2001, 86 [92]; Rauter in Straube, WK GmbH-G § 76 Rz 162; Welser , Zur Gewährleistung beim Erwerb von Wertpapieren, in FS Reischauer [2010] 443 [447], alle mwN). Anders als nach wohl herrschender Rechtsprechung zum deutschen Recht (BGH VIII ZR 142/74 = NJW 1976, 236; VIII ZR 185/96 = ZIP 1998, 908; weitere Nachweise bei Müller in Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn , HGB 2 § 381 Rz 4b, und Faust in Beck Online-Kommentar BGB § 453 Rz 32; kritisch zuletzt etwa Thiessen in MüKo HGB 3 Anhang zu § 25 Rz 111 ff) sieht aber zumindest ein großer Teil der österreichischen Lehre die Gewährleistung nicht auf solche Fälle beschränkt; Mängel des Unternehmens können danach auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein ( Gschnitzer in Klang 2 IV/1 504; Jabornegg in Jabornegg/Strasser , AktG II 4 § 1 Rz 67; Kepplinger / Duursma , ZfRV 2001, 92; Reischauer in Rummel 3 §§ 922, 923 Rz 8a; Reich-Rohrwig / Thiery , Gewährleistung beim Anteilskauf, ecolex 1991, 89 [91]; Wilhelm, Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils, RdW 1995, 266 [267]; vgl auch 3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791). Maßgebend ist dabei die Auslegung des konkreten Vertrags ( Rauter in Straube , WK GmbH-G § 76 Rz 162 mwN); es ist zu klären, wieweit der Anteilserwerb Risikogeschäft ist und wieweit die vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens abhängige Güte eines Anteils ausdrücklich oder stillschweigend zum Gegenstand des Geschäfts gemacht worden ist ( Jabornegg , Reischauer und Rauter aaO).
2.3. Im vorliegenden Fall stand das spekulative Element eindeutig im Vordergrund.
Der Aktienkauf diente nicht dazu, einen beherrschenden oder wenigstens auf Minderheitsrechten beruhenden Einfluss auf die Gesellschaft zu erlangen; sein Zweck war vielmehr ausschließlich die Veranlagung und vor allem die weit über das Übliche hinausgehende Vermehrung des Vermögens. Die Aktien wurden nicht an der Börse, sondern offenbar ohne Vorliegen eines Emissionsprospekts als „Geheimtipp“ auf einem „grauen“ Markt gehandelt.
Auf dieser Grundlage musste dem Kläger bewusst sein, dass er ein Risikogeschäft schloss, bei dem sowohl der mögliche Ertrag als auch der mögliche Verlust allein in seine Sphäre fallen würde. Ein vertraglich geschütztes Vertrauen auf eine bestimmte Güte der Aktien kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Besondere Zusicherungen über die Eigenschaften des Unternehmens machte der Beklagte nicht. Zudem war er ebenfalls ein Privatanleger; der Kläger durfte daher nicht annehmen, der Beklagte verfüge über besondere Kenntnisse in Bezug auf den Zustand und die Aussichten des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens. Das schließt ein Vertrauen auf eine „stillschweigende“ Zusicherung besonderer Eigenschaften der Aktien und des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens aus. „Kursierende“ Erwartungen über einen Börsengang und dadurch zu erzielende Renditen sind typische Elemente spekulativer Geschäfte und führen nicht dazu, dass die diesbezügliche konkrete Eignung der Aktien zu deren „gewöhnlich“ vorausgesetzter Eigenschaft wird.
Sollte der Kläger auf unrichtige Angaben des Vermittlers vertraut haben, mag das Ansprüche diesem gegenüber begründen; Anhaltspunkte dafür, dass solche Angaben dem Beklagten zuzurechnen wären und daher zu ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der Aktien geführt hätten, sind dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
2.4. Der Beklagte war daher aufgrund des Vertrags lediglich verpflichtet, dem Kläger Aktien der Schweizer Gesellschaft zu verschaffen, die ebenso wie andere Wertpapiere, die auf „grauen“ Märkten gehandelt werden - abstrakt geeignet waren, auf steigende Kurse zu spekulieren. Diese Pflicht hat er erfüllt; für die konkrete Eignung der Aktien zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens hat er nicht einzustehen. Der Kläger kann sein Begehren daher nicht auf Gewährleistungsrecht stützen.
3. Auch eine Verkürzung über die Hälfte iSv § 934 ABGB liegt nicht vor.
3.1. Nach § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher für diesen Zeitpunkt festzustellen (1 Ob 518/87 = SZ 60/37; RIS-Justiz RS0018871; zuletzt etwa 8 Ob 148/09m = JBl 2011, 37). Der nach § 934 ABGB maßgebende „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB (4 Ob 536/83 = RZ 1984/29; RIS-Justiz RS0010074, RS0113651). Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet; in der Regel also deren Verkehrswert (2 Ob 56/83 = SZ 56/54; 2 Ob 176/07g = JBl 2009, 37). Auch für die Anwendung von § 934 ABGB ist daher grundsätzlich auf den Marktwert abzustellen (2 Ob 438/55 = EvBl 1956/232; RIS Justiz RS0018877). Wenn sich kein „wahrer Markt“ gebildet hat oder dieser im Verdacht „ungerechter Preisbildung“ steht, soll allerdings nach einem obiter dictum in 6 Ob 187/99i auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen sein.
3.2. Im vorliegenden Fall haben schon die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass die Aktien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um etwa 160 CHF gehandelt wurden. Sie hatten daher einen konkreten Marktwert; aus den Feststellungen lässt sich ableiten, dass es auch dem Kläger möglich gewesen wäre, die von ihm erworbenen Aktien zu diesem Preis wieder zu verkaufen. Er selbst hat dafür sogar um 10 CHF weniger gezahlt. So gesehen liegt daher keinesfalls eine Verkürzung über die Hälfte vor.
Es mag zwar zutreffen, dass der auf dem „grauen“ Markt gezahlte Preis angesichts des Zustands des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens objektiv möglicherweise auch deutlich - überhöht war. Der Berücksichtigung dieses Umstandes steht aber der spekulative Charakter des Geschäfts entgegen. Das ergibt sich aus der Wertung des § 1268 ABGB: Marktpreise, die auf Annahmen der Marktteilnehmer über zukünftige Entwicklungen beruhen, enthalten ein aleatorisches Element. Richten sich Vertragspartner wie hier nach solchen Marktpreisen, liegt dieses Element auch dem Vertrag zugrunde. Eine Korrektur nach den erst nachträglich zu ermittelnden tatsächlichen Gegebenheiten liefe daher ebenso wie bei Glücksverträgen (§ 1268 ABGB) - dem von den Parteien gewollten Charakter des Geschäfts zuwider. Nach Ansicht des Senats besteht daher zumindest im vorliegenden Fall kein Grund, eine „ungerechte“ Preisbildung (6 Ob 187/99i) anzunehmen und aus diesem Grund auf einen wie auch immer bestimmten - „tatsächlichen“ Wert der Aktien abzustellen.
4. Aus diesen Gründen muss die Revision des Klägers scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.