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GesRZ 3, Juni 2013, Seite 156

Erwerb eines Geschäftsanteils: Ausschluss der Irrtumsanfechtung, Gewährleistung

§§ 922 ff ABGB

§ 76 GmbHG

Bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist für ausdrücklich zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten. Dabei ist anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu klären, wie weit die vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens abhängige Güte eines Anteils ausdrücklich oder stillschweigend zum Gegenstand des Geschäfts gemacht wurden.

(OLG Linz 4 R 42/12t; LG Linz 4 Cg 138/11y)

Mit Vertrag vom erwarb der Kläger vom Beklagten dessen Geschäftsanteil an einer GmbH um einen Abtretungspreis von 221.620 Euro.

Der Abtretungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

1. Herr G. R. [Beklagter] ... ist Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz unter FN ... eingetragenen Firma G. GmbH; der Gesellschaftsanteil entspricht einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von 5.600 Euro;

2. Herr G. R. (abtretender Gesellschafter) tritt hiermit seinen Geschäftsanteil an der Firma G. GmbH zur Gänze im Ausmaß von 5.600 Euro im Nominale um den Abtretungspreis von 221.620 Euro an Herrn G. D. (annehmender Gesellschafter [Kläger]) ... ab und dieser erklärt die ...

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