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OGH 18.02.2010, 6Ob24/10p

OGH 18.02.2010, 6Ob24/10p

Rechtssätze


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Normen
RS0044054
Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmitteln als Durchlaufgericht verneinte.
Normen
RS0016309
Wer auf Seite des Erklärungsgegners steht, für diesen als dessen Organ oder Hilfsorgan aufgetreten ist, und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (vgl HS 407, 645 ua).
Norm
RS0053188
Offenbar auffallen muss ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen.
Norm
RS0016215
Bei Beurteilung der Frage, wann dem Partner des Irrenden dessen Irrtum "aus den Umständen offenbar auffallen musste" ( § 871 ABGB ), ist nicht auf das subjektive Wissen, bzw das Verschulden des Partners des Irrenden abzustellen; es genügt für das Eingreifen der Irrtumsregeln, wenn er objektiv bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können. Gschnitzer in Klang 2 Auflage, IV/1, 131 JBl 1967,426.
Normen
RS0016310
Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei oder sonst ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB.
Normen
RS0121604
Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.
Normen
RS0013980
Der Vertreter der Verkäuferfirma, der auch Vertragsformulare der Leasingfirma bei sich führt, ist insoweit auch Mann ihres Vertrauens für die richtige Übermittlung von Anbot- und Annahmeerklärungen; die Unterlassung der Übermittlung einer vom Leasingnehmer für das Zustandekommen des Leasingvertrages gesetzten Bedingung ( hier: "Rücktrittsrecht" binnen drei Tagen nach Anschluss des zu leasenden Gerätes zur Ermöglichung eines Probebetriebes ) an die Leasingfirma durch den Vertreter der Verkäuferfirma geht zu Lasten der Leasingfirma.
Norm
RS0016211
Ob dem Vertragspartner der dem anderen Teil unterlaufene Irrtum auffallen musste, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F***** S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner in Linz, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, wegen 54.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 163/09v-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.

Von den in § 871 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht jene in Betracht gezogen, dass der Irrtum des Klägers bei Unterfertigung des Auftrags zum Ankauf des Wertpapiers auf dem von der Beklagten verwendeten Formular am (der vom Mitarbeiter der Anlageberatungsgesellschaft geschriebene ISIN-Code des Wertpapiers stimmt nicht mit dem gewollten und mit vollständigem Wortlaut angeführten Wertpapier überein) den Mitarbeitern der Beklagten „aus den Umständen offenbar" hätte auffallen müssen. Offenbar auffallen muss ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen (RIS-Justiz RS0053188; RS0016215). Die stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung, ob dem Vertragspartner der dem anderen Teil unterlaufene Irrtum auffallen musste (RIS-Justiz RS0016211), ist vom Berufungsgericht nicht unrichtig vorgenommen worden, hätten die Mitarbeiter der Beklagten doch bei einem Vergleich des ISIN-Code mit dem daneben stehenden Namen des Wertpapiers wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums schöpfen müssen.

Die Revisionswerberin übersieht, dass nach Rechtsprechung und Lehre § 875 ABGB nicht für Personen gilt, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient, diese sind nicht Dritte im Sinn dieser Bestimmung (6 Ob 109/09m mwN). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (6 Ob 109/09m mwN). Dass im Anlassfall die Anlageberatungsgesellschaft bei der Vermittlung im Auftrag der Beklagten tätig wurde, ergibt sich daraus, dass sie mit den Formularen „Konto- und Depoteröffnungsantrag" und „Investmentangaben/Fondskäufe" ausgestattet wurde (vgl RIS-Justiz RS0013980; RS0014806). Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (6 Ob 109/09m mwN). In diesem Sinn wurde ein Vermögensberater, der sowohl die Anlage als auch den Bankkredit vermittelt, der Bank zugerechnet (4 Ob 586/95). Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. So hat der Oberste Gerichtshof das Verhalten eines vom Beklagten beigezogenen Vermögensberaters, der den Beklagten Kreditunterlagen unterschreiben ließ und diese an die Bank weiterleitete, zu der der Beklagte keinen direkten Kontakt hatte, als Verhandlungsgehilfen der Bank qualifiziert (4 Ob 586/95). Die Frage, ob eine Überprüfungspflicht der Abwicklungsbank bei von konzessionierten Wertpapierdienstleistern übermittelten Formularen besteht, ist nicht präjudiziell

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00024.10P.0218.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-57528