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GesRZ 4, August 2012, Seite 266

Offenlegungspflicht einer GmbH & Co KG; unternehmerische Tätigkeit

Lukas Schenk / Florian Linder

§ 1 Abs 1, 2, § 189 Abs 1 Z 1, § 221 Abs 5, §§ 277 ff, 283 UGB

§ 1 Abs 2 KSchG

§ 46 Abs 3 AußStrG

1. Der Unternehmerbegriff des UGB erfordert kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit, maßgeblich sind Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit. Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation sind nicht erforderlich. Auch das Fehlen von Mitarbeitern steht einer Qualifikation der Gesellschaft als unternehmerisch tätig nicht entgegen.

2. Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig S. 267laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist.

3. Bei einer GmbH & Co KG, deren mit der Komplementärgesellschaft identer Geschäftszweig „An- und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“ ist, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.

(OLG Graz 4 R 96/11m ua; LGZ Graz 52 Fr 1586/11p ua)

Im Firmenbuch eingetragen ist eine KG (in der Folge: Gesellschaft) mit einer Gmb...

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