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Einfluss des Pflegevermächtnisses auf die Berechnung des Pflichtteils
iFamZ 2021/130
§§ 677 f, 779, 1435 ABGB; § 174a AußStrG
Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.
[1] J.M. (im Folgenden: Erblasser) starb am . Er hinterlässt seine Ehefrau, die Beklagte, sowie zwei Kinder, darunter die Klägerin. Die Beklagte ist die eingeantwortete testamentarische Alleinerbin des Erblassers.
[2] Die Summe der Aktiva der Verlassenschaft beträgt 369.645,06 €. Die Summe der Passiva beläuft sich auf 10.862,99 €. Es errechnet sich somit der Reinnachlass mit 358.782,07 €.
[3] Die Klägerin begehrte, ausgehend von einem Reinnachlass von 360.870,07 € die Zahlung ihres Pflichtteils in Höhe eines Sechstels, somit 60.145,01 € sA. Sie bestritt, dass die Beklagte den Erblasser in einem über ihre eheliche Beistandspflicht hinausgehenden Ausmaß gepflegt habe. Ein der Beklagten allenfalls zustehendes Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB) sei bei der Bemessung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten (condictio causa data causa non secuta) könne den Pflichtteilsanspruch ...