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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 171

Nacheheliche Vermögensaufteilung im Verhältnis 60:40 zugunsten der Frau wegen Doppelbelastung

iFamZ 2021/127

§§ 81 ff EheG

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den § 81 ff EheG ist die Billigkeit, wobei die Aufteilung in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen hat. Ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründet damit, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

(…) Die Frau führte neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und kümmerte sich weit überwiegend um die Erziehung der zwei Kinder. Der Mann war als Schulwart beschäftigt. Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Doppelbelastung der Frau, die bis auf ihre (…) Karenzzeit nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes durchgehend als Reinigungskraft in der Schule als auch in privaten Haushalten berufstätig war, sich hauptsächlich um die Erziehung der Kinder kümmerte und nahezu allein den Haushalt besorgte, sei bei der Aufteilungsquote im Verhältnis von 60:40 zu ihren Gunsten zu veranschlagen, ist nicht korrekturbedürftig. Die Frau leistete einen etwas größeren Beitrag, der besonders zu gewichten ist. (…) Das Rekursgerich...

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