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Einstweilige Regelungsverfügung über die Benützung der Ehewohnung
iFamZ 2020/178
Die Regelungsverfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO bedarf zwar keiner besonderen Gefahrenbescheinigung, setzt jedoch ein Regelungsbedürfnis voraus. Die eV darf nur dann erlassen werden, wenn das Ergebnis einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Ehegatten den Standpunkt der gefährdeten Partei stützt.
Die Frau beantragte im Zuge eines anhängigen Scheidungsverfahrens die einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO. Der Mann äußerte sich dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist. Das Rekursgericht bestätigte die diesen Antrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das fehlende Regelungsbedürfnis nach den Darlegungen der Antragstellerin bereits daraus ergebe, dass der Mann nicht beabsichtige, die von ihm seit Jahren nicht mehr benutzte Ehewohnung wieder zu benützen.
(…) Gemäß § 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 3 und 505 Abs 4 ZPO kann in familienrechtlichen Angelegenheiten nach § 502 Abs 5 ZPO einschließlich eV zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs oder zur einstweiligen Regelung der Benützung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach überwi...