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Die Stiftungszusatzurkunde und Nebenabreden bei Privatstiftungen
Dieser Beitrag zur Stiftungszusatzurkunde und zu Nebenabreden bei Privatstiftungen basiert auf einem am 10. Wiener Unternehmensrechtstag gehaltenen Vortrag des Autors. Übertitel des Unternehmensrechtstags war „Der Side Letter im Spannungsfeld zwischen gebräuchlicher Vereinbarung und Gesetzesumgehung“. Gegenüber der Vortragsfassung wurden einige Erweiterungen vorgenommen, so insb bedingt durch die Judikate des , und vom , 6 Ob 174/22i.
I. Einleitung
Gem § 7 Abs 1 PSG wird die Privatstiftung durch eine Stiftungserklärung errichtet. Bei der Errichtung der Stiftungserklärung handelt es sich um ein einseitiges nicht empfangs- oder annahmebedürftiges Rechtsgeschäft. Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft sui generis.
Für die Errichtung der Privatstiftung ist es ausreichend, wenn eine Stiftungsurkunde in der maßgeblichen Form errichtet wird. Eine Stiftungszusatzurkunde kann – die Aufnahme des entsprechenden Vorbehalts in der Stiftungsurkunde vorausgesetzt – errichtet werden; zwingend ist die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde allerdings nicht.
Die Stiftungszusatzurkunde ist dennoch weder eine Nebenvereinbarung noch ein side letter. Unter bestimmten Vorau...