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OGH vom 27.01.1998, 1Ob148/97i

OGH vom 27.01.1998, 1Ob148/97i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Paul M*****, und 2.) Christian C***** , beide vertreten durch Dr.Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wider die Antragsgegnerinnen 1. Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), und 2. Alpen Straßen Aktiengesellschaft, Innsbruck, Rennweg 10a, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge von Rekursen aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 4/96v-166, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Silz vom , GZ 1 Nc 8/94f-154, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die Entscheidung über die Kosten ihrer Rekursbeantwortung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller kauften am nach zweijährigen Vorverhandlungen zum Zweck des Schotterabbaus eine zunächst bewaldete Grundfläche, die vor dem Bau einer Autobahn von einem öffentlichen Schotterweg, der Alten Bundesstraße, durchtrennt und damit in das größere Grundstück (GSt) 2185 und das kleinere GSt 2186, letzteres mit der Widmung als forstlicher Schutzgürtel, geteilt war. Sie schlossen am mit einer Gesellschaft, deren Antragslegitimation im Verfahren vom Obersten Gerichtshof zu AZ 6 Ob 538/88 nach § 16 AußStrG aF verneint wurde (im folgenden nur [nebenberechtigte] Pächterin), über einen 35.000 m2 umfassenden Teil des GSt 2185 für die Dauer von 30 Jahren, beginnend mit , einen Pacht- und Abbauvertrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Schottergrube. Der Pachtzins betrug ab netto und (nach dem Verbraucherpreisindex 1976 des Österreichischen Statistischen Zentralamts, Basis Juli 1978) wertgesichert ohne Rücksicht auf die abgebaute Schottermenge monatlich 5.000 S sowie 4 S je Kubikmeter abgebauten Materials. Für den verpachteten Teil des GSt 2185 waren sämtliche forst- , naturschutz- sowie gewerberechtlichen Bewilligungen zum Schotterabbau mit der Auflage erteilt worden, daß nach Beendigung des Schotterabbaus die gerodeten Flächen zu sanieren, zu begrünen und wieder aufzuforsten seien. Solche Bewilligungen wären bei entsprechender Antragstellung auch für die noch nicht verpachteten Restflächen des GSt 2185 erteilt worden. Anfang 1982 begann die Pächterin mit dem Abbau von Schotter auf dem GSt 2185 in geringem Umfang; ein Jahr danach kaufte sie eine Siebanlage, die im später enteigneten Bereich des GSt 2185 gelagert wurde. Das GSt 2186 war wegen seiner ausschließlich für forstwirtschaftliche Zwecke zulässigen Nutzung einer Ausbeutung nicht zugänglich. Die betrieblich anderweitig gebundene Pächterin bezahlte an die Antragsteller bis 1986 nur den Mindestpachtzins von 5.000 S monatlich und erstmals 1986 - in diesem Jahr wurden 60.077 m3 Schotter abgebaut - fiel „neben dem Mindestpachtzins zuzüglich eine Pacht von 28.000 S an“. Im März 1992 betrug die Abbaumenge 3.154 m3 , im Mai 1992 5.075 m3 .

Mit Zustellung des Berufungsbescheids des Bundesministers für Bauten und Technik vom am wurde der Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol als Bundesstraßenbehörde 1.Instanz vom , womit zur Errichtung einer Autobahn zugunsten der Erstantragsgegnerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) näher genannte Grundflächen, zu denen auch Teile der je im Hälfteeigentum der Antragsteller stehenden GSte 2185 und 2186 gehörten, für dauernd lastenfrei enteignet erklärt wurden, rechtskräftig. Durch die Führung der Autobahn im Bereich der GSte 2185 und 2186 als reine Dammschüttung (ursprünglich war auch eine Hangbrücke vorgesehen) wurden die beiden Grundstückshälften voneinander abgeschnitten; es besteht jetzt zwischen ihnen keine Verkehrsverbindung. Der vorher bestehende öffentliche Schotterweg wurde im Bereich der Autobahntrasse in die Autobahnfläche einbezogen. Den Antragstellern verblieb nach der Enteignung nördlich der Autobahntrasse vom vormals 60.135 m2 großen GSt 2185 das neue 45.529 m2 große GSt 2185/1 und südlich der Autobahntrasse die als GSt 2185/3 bezeichnete, 2.497 m2 große Restfläche des GSt 2185 sowie der von vormals 18.344 m2 auf 13.655 m2 reduzierte Teil des GSt 2186. Die Verlustflächen infolge der Enteignung betrugen somit beim GSt 2185 insgesamt 12.109 m² und beim GSt 2186 4.689 m2 . Der westliche Teil des GSt 2185/3 sowie das GSt 2186 sind nach wie vor bewaldet. Von der Schottergrube auf dem GSt 2185/1 ist das GSt 2185/3 nicht mehr direkt, sondern nur über einen Autobahndurchlaß und nur mehr dann ereichbar, wenn ein näher bezeichnetes Unternehmen die Hindernisse auf der Straße entfernt. Die Zweitantragsgegnerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Brenner Autobahn Aktiengesellschaft, die mit der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft verschmolzen wurde (§§ 3 f BGBl 1992/826).

Im Verwaltungsverfahren wurde die Entschädigung - noch von einer Hangbrückenvariante ausgehend - für die aus den GSt 2185 und GSt 2186 enteigneten Flächen mit 110.987 S und 461.570 S, insgesamt also mit 572.557 S einschließlich 50.000 S für die Pächterin festgesetzt. Die Zweitantragsgegnerin erlegte beim Bezirksgericht Silz insgesamt 572.557 S, und zwar am für beide Antragsteller je 167.006 S und 50.000 S für die Pächterin sowie am für alle drei Gegner zusammen 188.545 S. In beiden Erlagsakten hielt die Erlegerin ausdrücklich fest, daß die Auszahlung an die Berechtigten erst nach Abgabe deren Erklärung, mit der Höhe der Entschädigung einverstanden zu sein, erfolgen könne. Die Erlagsbeträge von je 167.000 S wurden mit Beschluß des Erlagsgerichts vom an die Zweitantragsgegnerin als Erlegerin über deren Antrag aufgrund der von den Antragstellern zugestandenen Behauptung, den Betrag von 572.557 S bereits erhalten und unpräjudiziell angenommen zu haben, zurückgestellt.

Die Antragsteller beantragten fristgerecht am die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung mit zuletzt (ON 145, 149) wie folgt präzisiert,

a) für sich 13,269.502,50 S (entgangener Schotterabbau 2,662.920 S, Verlust an Bodenbesserung 18.727,50 S, erschwerte Holzbringung 512,72 S und 69.025,25 S, Ertragswertverlust durch Hiebunreife 19.997,67 S, Randschäden 3.648,39 S, Schaden infolge Teilung der Grundstücke durch die Autobahn (40 S/m2 ) 2,471.160 S, Entschädigung für Waldboden (160 S/m2 ) 750.240 S, Entschädigung für Gewerbeboden (225 S/m2 2,724.525 S, Aufwertung bis 1995 2,337.162,60 S 20 % Umsatzsteuer 2,211.583,60 S) und

b) für ihre nebenberechtigte Pächterin 12,437.558,40 S (Rohmaterialverlust 3,608 Mio S, Anlagemehr- und Erschließungskosten durch ungünstigere Lage 1,29 Mio S, erhöhte Investitionskosten wegen Minderabbaumöglichkeit 110.000 S, Betriebsmehrkosten 1,208 Mio S, Notwendigkeit der Anschaffung eines für öffentliche Straßen zugelassenen Lkws wegen der Durchtrennung der beiden Grundstücke 1,958 Mio S, Indexerhöhung 2,190.632 S 20 % Umsatzsteuer 2,072.926,40 S), jeweils zuzüglich 4 % Zinsen ab .

Die Antragsgegnerinnen bestritten das Antragsbegehren, soweit es die im Verwaltungsverfahren festgesetzte und von ihnen ausdrücklich anerkannte Enteignungsentschädigung von 572.557 S übersteigt.

Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung der Antragsteller für die Durchquerung ihrer GSte 2185 und 2186 durch die Autobahn mit 1,755.009,52 S (beim GSt 2185 Pachtzinsverlust 1,249.310,58 S, Grundverlust 272.452,50 S, Bodenverbesserungsverlust 18.727,50 S; beim GSt 2186 Grundverlust 70.335 S, Nutzungsverluste am Wald 93.183,94 S; Schaden der nebenberechtigten Pächterin 51.000 S) samt 4 % Zinsen ab fest und wies das Mehrbegehren ab.

Dazu traf der Erstrichter u.a. noch folgende Feststellungen: Aus dem gesamten GSt 2185 wären vor der Enteignung 1,813.000 m3 Schotter zu gewinnen gewesen. Durch die Enteignung sei das gewinnbare Materialvolumen um 468.000 m3 verringert worden. In der Umgebung der enteigneten Grundstücksflächen seien vergleichbare Gründe zu nachstehenden Preisen verkauft worden: 1982 115 S je m2 , 1985 60 S/m2 (Gelegenheitskauf), 1989 und 1990 je 160 S/m2 .

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, infolge der Wertsicherung ergebe sich zum Enteignungszeitpunkt ein Pachtzins von 5,69 S/m3 und demnach bei einer Verringerung des gewinnbaren Materialvolumens um 468.000 m3 ein Pachtzinsverlust von 2,662.920 S. Da die Antragsteller bis zum Pachtende weiterhin den Pachtzins beziehen würden, komme dieser Verlust frühestens am und überdies nur dann zum Tragen, wenn das verbleibende Materialvolumen von 1,345 Mio S aufgebraucht sei und der Verlust daher nicht bereits die Pächterin während des aufrechten Pachtverhältnisses treffe. Aufgrund der festgestellten Abbaumengen sei davon auszugehen, daß ein jährlicher Abbau von 60.000 m3 am ehesten zutreffe. Am , nicht früher oder später, werde die noch vorhandene Schotterabbaumenge erschöpft sein. Folglich trete am für die Antragsteller ein Verlust von 468.000 m3 Schottermaterial im Wert von 2,662.920 S (Wert zum Enteignungszeitpunkt) ein. Dieser Betrag sei mit 3,5 % jährlich auf den abzuzinsen. Es ergebe sich daher ein Pachtzinsverlust der Antragsteller von 1,249.310,58 S. Der Enteignungsverlust an rekultivierter nutzbarer Waldfläche auf dem GSt 2185 betrage bei einem Grundwert von 22,50 S/m2 und 12.109 m2 enteigneter Fläche 272.452,50 S, der Verlust an Bodenverbesserung auf dem neuen GSt 2185/3 7,50 S pro m2 ; dies ergebe bei einer Fläche von 2.497 m² 18.727,50 S. Insgesamt betrage daher beim GSt 2185 infolge der Enteignung der Schaden der Antragsteller 1,540.490,58 S. Bei Umlegung dieses Betrags auf die aus diesem Grundstück enteignete Fläche von 12.109 m2 ergebe sich ein Preis von 127 S/m2 , der auch als Verkehrswert des nicht abgebauten Grundstücks im Enteignungszeitpunkt anzunehmen sei. Bei dem von der Enteignung betroffenen GSt 2186 ergebe sich infolge des Verlusts von Waldboden (Schutzgürtel und Schutzwald) bei einem Ertragswert von 15 S/m2 (Ertragsklasse 5 - unwesentliche Holznutzung) und einer Fläche von 4.689 m2 eine Entschädigung von 70.335 S, an Erschwernissen bei der Holzbringung beim GSt 2186 aus im einzelnen genannten Gründen eine kapitalisierte Entschädigung von 512,06 S und wegen der Durchschneidung der Liegenschaft der Antragsteller, ausgehend von 4,5-5 % der Verkehrswerte der vollbestockten GSte 2185/3 und 2186, insgesamt 69.025,25 S als kapitalisierte Betriebserschwernis. Zwar sei die Zufahrt von R***** her zu den GSten 2186 und 2185/3 im Werksgelände eines näher bezeichneten Unternehmens abgeschnitten worden. Es sei jedoch Sache der Antragsteller, ihren Anspruch auf Zufahrt über dieses Gelände gegen dieses Unternehmen durchzusetzen. Der Ertragswertverlust durch Hiebunreife des Holzbestands auf den enteigneten Teilen des GSt 2186 sei kapitalisiert mit 19.997,67 S anzunehmen, der zuzuerkennende Entschädigungsbetrag für Randschäden betrage 3.648,33 S, als Folge der Enteignung ergäben sich für die Antragsteller insgesamt Waldnutzungsverluste von 93.183,94 S. Die Entschädigung für die nebenberechtigte Pächterin betrage insgesamt 51.000 S. Stichtag für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sei jener der Enteignung Mitte Oktober 1986. Ab diesem Zeitpunkt seien den Antragsgegnerinnen die gesetzlichen Zinsen aus dem festgesetzten Entschädigungsbetrag aufzuerlegen.

Das Rekursgericht hob den - im Umfang der Festsetzung einer Entschädigung von 572.557 S und der Abweisung einer weiteren Entschädigung von 23,952.051,38 S (richtig: S 22,379.121,88 [vgl ON 156, S 2]) samt 4 % Zinsen seit sowie von 4 % Zinsen aus der zuerkannten Entschädigung von 1,755.009,52 S für die Zeit vom bis als unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - erstgerichtlichen Beschluß auf, verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, die Antragsteller begehrten den Zuspruch eines weiteren Entschädigungsbetrags von 1,572.929,50 S samt 4 % Zinsen seit , weil der Pachtzinsverlust von 2,662.920 S ohne Abzinsung auf den Zeitpunkt des Pachtendes zuzusprechen gewesen sei; dabei sei aber nicht vom Pachtzinsverlust als Ertragswert, sondern vom Verkehrswert der enteigneten Flächen auszugehen. Die Antragsgegnerinnen hielten entgegen, daß gesicherte Beweisgrundlagen für die bei der Ertragswertberechnung angenommene Abbaumenge von jährlich 60.000 m2 Schotter fehlten. Die erstgerichtliche Feststellung, die von der Pächterin jährlich abgebaute Schottermenge sei mit 60.000 m3 anzunehmen, und die darauf basierende Schlußfolgerung, daher werde, bezogen auf den von 1985 bis verbleibenden Pachtzeitraum von etwa 22 Jahren, die noch vorhandene abbaubare Schottermenge von 1,32 Mio m3 nicht früher oder später, sondern mit Ablauf der Pachtzeit erschöpft sein, die Antragsteller treffe deshalb zu diesem Zeitpunkt der Enteignungsverlust von 468.000 m3 Schottermaterial, fänden in der Tat in den Beweisergebnissen keine ausreichende Deckung. Mangels von Beweisergebnissen darüber, wie sich der Schotterabbau bisher entwickelt habe und in den folgenden Jahren bis zum Pachtende entwickeln werde, sei das grundsätzlich zulässige Ertragswertverfahren hier nicht zielführend; das Erstgericht werde den Entschädigungsbetrag vielmehr mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens (Preisvergleich) zu ermitteln haben. Hiebei sei nicht der erzielbare künftige Gewinn, sondern die Erhöhung des Verkehrswerts maßgeblich, die sich aus dem Vorhandensein des Schottervorkommens ergebe. Auch die Ermittlung des Verkehrswerts der enteigneten Liegenschaft mit einem Betrag von 127 S/m2 nach dem Vergleichswertverfahren könne aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden; es bedürfe daher eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswerts der aus dem GSt 2185 enteigneten Fläche, dabei müßten insbesondere die vom Erstgericht als Vergleichswerte angeführten Verkaufspreise überprüft und allfällige weitere Vergleichswerte erhoben werden. Hiebei werde auch die sich auf dem GSt 2185/3 befindliche Schottermenge von 28.000 m3 , die nur infolge der Enteignung nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln abgebaut werden könne, nach der auch insoweit anzuwendenden Vergleichswertmethode, und zwar bei dem nunmehrigen GSt 2185/3 als Differenzbetrag zwischen dem durch das Schottervorkommen erhöhten Verkehrswert dieser Fläche (vor der Enteignung) und deren Verkehrswert als Waldfläche (nach der Enteignung), jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung, zu berücksichtigen sein, weil die 28.000 m3 Schotter auf dem nunmehrigen GSt 2185/3 ohne Enteignung und ohne den Autobahnbau zweifellos hätten abgebaut werden können. Bei der aus dem GSt 2186 enteigneten Fläche sei der vom Erstgericht festgesetzte Entschädigungsbetrag nicht zu beanstanden. Eine Entschädigung von 69.025,25 S für die erschwerte Holzbringung als Folge der Durchschneidung der Grundstücke der Antragsteller durch die Autobahntrasse sei berechtigt. Zwar seien die GSte 2185 und 2186 bereits vor dem Autobahnbau durch einen öffentlichen Schotterweg getrennt gewesen, diese Durchtrennung, die eine Überquerung an praktisch jeder beliebigen Stelle zugelassen habe, sei mit der jetzigen Durchschneidung der Grundstücke durch eine als Dammschüttung errichtete Autobahntrasse aber nicht zu vergleichen. Ebensowenig sei der für die Pächterin zuerkannte und in den Rechtsmitteln gar nicht konkret bekämpfte Entschädigungsbetrag von 51.000 S zu bemängeln. Ergänzungsbedürftig sei somit das Verfahren nur mehr, soweit davon die Entschädigung der aus dem GSt 2185 enteigneten Flächen betroffen sei.

Der Zuspruch von 4 % Zinsen aus dem zugebilligten Entschädigungsbetrag schon ab sei nicht gerechtfertigt, weil die Verzinsung gemäß § 33 Abs 2 EisbEG 1954 erst bei Nichtzahlung des Entschädigungsbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung von diesem Zeitpunkt an zu laufen beginne. Da seit der 1986 erfolgten Enteignung nunmehr jedoch bereits mehr als zehn Jahre vergangen seien und sich der Geldwert in diesem Zeitraum nicht unerheblich verändert habe, sei eine Valorisierung der Entschädigungsbeträge erforderlich und sachgerecht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Antragsteller und der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Antragsgegnerinnen sind zumindest im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

a) Der Vorwurf der Antragsteller in deren Rechtsmittel, durch den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß sei der mangels Anfechtung durch die Antragsgegnerinnen in erster Instanz rechtskräftig gewordene Zuspruch von 572.557 S in Ansehung seiner Widmung in Frage gestellt, geht ins Leere. Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 idgF tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung enteigneter Grundflächen mit der Anrufung des Gerichts außer Kraft. Das Gericht hat die Entschädigung aufgrund eigener Beweiserhebungen unabhängig von dem außer Kraft getretenen Bescheid festzusetzen. Die Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Zuspruchs von 572.557 S ist nur auf die Höhe des neu festzusetzenden Entschädigungsbetrags zu beziehen und nicht auf die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Widmung dieses Betrags. Nach dem Akteninhalt hat der Rechtsbeistand der Antragsteller diesen Betrag unabhängig von der Hinterlegung auch bereits von der Zweitantragsgegnerin entgegengenommen und nicht etwa die Annahme - als bloße Teilzahlung - verweigert.

b) Die Antragsteller vertreten weiters die Auffassung, neben dem auch nach ihrem Standpunkt im Vergleichswertverfahren zu ermittelnden Verkehrswert stehe ihn auch eine Entschädigung für den bei ihnen eingetretenen Pachtzinsverlust zu.

Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche von diesen am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (JBl 1991, 119; 1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95 = Jus-Extra OGH-Z 1922, zuletzt 4 Ob 2010/96h). Diese Auswahl kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht (1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95; 4 Ob 528/95 ua). Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlußfolgerungen (SZ 52/185, SZ 60/269 ua, zuletzt 4 Ob 528/95). Im vorliegenden Fall steht die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, mangels ausreichender Beweisergebnisse über den von der nebenberechtigten Pächterin bisher vorgenommenen Schotterabbau sei für die Bewertung der zum Teil enteigneten Grundstücke der Antragsteller dem Vergleichswertverfahren nach § 4 LBG der Vorzug zu geben, nicht im Gegensatz zur Rspr des Obersten Gerichtshofs oder gar zu den Gesetzen der Logik und der Erfahrung. Die Anwendung der Vergleichswertmethode und ihre Voraussetzungen (vgl dazu SZ 46/94 uva; RIS-Justiz RS0056462) wird auch gar nicht bekämpft. Hält die zweite Instanz aber, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsauffassung, für die Ermittlung des Verkehrswerts weitere Feststellungen für erforderlich, so betrifft das die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage.

Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommender Methoden ist nicht zulässig; dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden. Liegen mehrere abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgebend, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre (JBl 1991, 119). Daß der Ersatz des Verkehrswerts eine Entschädigung für den entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstücks ausschließt, entspricht herrschender Rspr (3 Ob 509/76 = EvBl 1976/256; SZ 49/123; 5 Ob 689/78 mwN; RIS-Justiz RS0053590), sind doch die auf dem enteigneten Grundstück vorhandenen Bodenschätze ebenso wie andere konkrete Verdienstmöglichkeiten ein schon für die Bewertung des Grundstücks relevanter Faktor (8 Ob 201/70, 7 Ob 825/76 und SZ 60/178 zur konkreten Möglichkeit der Nutzung vorhandener und abbauwürdiger Schotterlager); die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile (§ 18 Abs 1 BStG 1971 iVm § 4 Abs 1 EisbEG 1954) hat konkret unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung zu erfolgen (EvBl 1987/79; SZ 65/13 uva, zuletzt 4 Ob 544/95 = SZ 68/121 = JBl 1996, 43 mwN). Ist der Enteignete nach Erhalt der Entschädigungssumme zumindest fiktiv in die Lage versetzt, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, so liegt es an ihm, nunmehr aus der neu erworbenen Liegenschaft Erträge zu schöpfen.

c) Der von den Antragstellern begehrte Zuspruch von 4 % Zinsen ab muß an den zufolge § 20 BStG 1971 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 33 Abs 2 und des § 36 EisbEG 1954 scheitern. Danach ist der Enteignungswerber zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Tag der Zustellung der - die Rechtskraft bewirkenden (SZ 54/45 ua) - letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung an verpflichtet, wenn er einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als 14 Tage nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahlt. Da hier mit Ausnahme des schon rechtskräftig zugesprochenen und von den Antragsgegnerinnen auch bereits bezahlten Betrags von 572.557 S noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage für den begehrten Zinsenzuspruch.

d) Der Auffassung der Antragsgegnerinnen, das Rekursgericht hätte die erforderliche Beweiswiederholung und Beweisergänzung im Rahmen des Rekursverfahrens selbst durchführen müssen, die Zurückverweisung an das Erstgericht bilde daher einen wesentlichen Mangel des Rekursverfahrens, kann nicht beigetreten werden.

Nach der älteren stRspr galt im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (SZ 47/35 uva; RIS-Justiz RS0006370). War aus der mangelnden Anwendbarkeit des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren früher abgeleitet worden, das Rekursgericht sei auch berechtigt, von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abzugehen, die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht selbst nach freier Überzeugung zu beurteilen und abweichende Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0001958), stellte der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in der Entscheidung 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 klar, das Rekursgericht dürfe auch in Verfahren, in denen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gelte, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen. Obgleich das Verfahren außer Streitsachen in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (SZ 69/74 = JBl 1996, 799 [Klicka mwN aus der Lehre]; 1 Ob 2330/96w; Kodek in Rechberger, § 526 ZPO Rz 4). Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen, kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von diesen erstgerichtlichen Feststellungen abgehen (1 Ob 507/96 = SZ 69/74; 1 Ob 2391/96s; RIS-Justiz RS0103729). In gleicher Weise hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen bei der Verhandlungsergänzung (in sinngemäßer Anwendung des § 496 Abs 3 ZPO) vorzugehen.

Bei Anwendung der Grundsätze des § 496 Abs 3 ZPO bestehen gegen die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz keine Bedenken. War nämlich das erstinstanzliche Verfahren iSd Z 3 derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet (Kodek in Rechberger, § 496 ZPO Rz 6 mwN aus der Rspr). Daß die Art der hier noch notwendigen Beweisaufnahme (Sachverständigenbeweis) durch die zweite Instanz erheblich aufwendiger und kostenintensiver ist, liegt auf der Hand.

e) Auch der Auffassung der Antragsgegnerinnen, die zweite Instanz weiche in der Frage der Zulässigkeit der Valorisierung des Entschädigungsbetrags von der herrschenden Rspr ab, kann nicht beigetreten werden.

Die Rspr hat die Möglichkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags im Grundsatz anerkannt. Anders als die eingehend begründete Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 621/76 = EvBl 1976/255, deren Sachverhalt nach in nachfolgenden Entscheidungen als Extremfall beurteilt wurde, lagen doch dort zwischen dem Enteignungsbescheid und der Festsetzung der Enteignungsentschädigung mehr als neun Jahre, und in der nach den Grundsätzen des Judikats 15 neu = SZ 6/226 uneingeschränkt aufgewertet, also nur vorausgesetzt wurde, daß das Geld seine Wertmesserfunktion verloren hat, was bei jeder, also auch einer geringen Inflationsrate der Fall sei, hat die neuere Rspr allerdings die Zulässigkeit einer Wertanpassung nur mehr in Ausnahmesituationen, nämlich in Fällen eines krassen Mißverhältnisses zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung sowie großer und rascher Geldwertveränderungen unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Entscheidung stark eingeschränkt (EvBl 1976/256; JBl 1978, 541 = RZ 1978/107 unter Darstellung der bisherigen Judikatur; SZ 51/175 = EvBl 1979/54; JBl 1983, 432 ua, zuletzt 4 Ob 528/95). Zur Begründung berief man sich dabei im wesentlichen auf die fehlende gesetzliche Anordnung. Bei dem Nachteil, der dem Betroffenen dadurch entstehe, daß er infolge langer Verfahrensdauer erst nach geraumer Zeit in den Besitz der Entschädigungssumme gelange, handle es sich um einen Verzögerungsschaden, der regelmäßig durch Verzugszinsen abzugelten sei.

Grundlage für die Enteignungsentschädigung sind die Bestimmungen der §§ 18 und 20 BStG 1971 idgF. Gemäß § 18 Abs 1 erster Satz BStG 1971 gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Der Enteignete soll das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten (EvBl 1976/255; SZ 51/175 ua, zuletzt 2 Ob 563/88; RIS-Justiz RS0058053). Die Entschädigung für den Wert des durch den Enteignungsbescheid aufgehobenen Rechts bestimmt sich nach stRspr allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt dessen Aufhebung. Ob dies der Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde erster Instanz (so SZ 51/175; JBl 1978, 541; JBl 1983, 432 ua; RIS-Justiz RS00535236) oder des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (so JBl 1994, 252; 1 Ob 21/95, beide mwN aus der Lehre) ist, muß hier nicht entschieden werden. Da dem meist schon längst Enteigneten die Entschädigung häufig erst nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und eines - regelmäßg - dreiinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens in mitunter auch mehreren Rechtsgängen zugesprochen wird, das übrigens schon wegen der gesetzlich gebotenen Zuziehung eines oder gar zweier Sachverständiger in der Regel einen entsprechenden Zeitaufwand erfordert, die Verzinsung indes, wie bereits dargestellt, erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt und sie somit die Ausgleichsfunktion für den dadurch erwachsenen Verzögerungsschaden nicht erfüllen kann, fehlt damit ein Äquivalent für die zwischenzweitig eingetretene Geldentwertung. Korinek/Pauger/Rummel (Handbuch des Enteignungsrechts, 291) sehen nur deshalb keinen Bedarf für eine Aufwertung, weil sie den Bemessungszeitpunkt möglichst nahe der effektiven Auszahlung ansetzen, doch entspricht das gerade nicht der herrschenden Rspr. Sie räumen auch ein, der aus dogmatischen Überlegungen gebotene strenge Standpunkt - die Ablehnung einer „generellen Aufwertung“ - sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur vollen Entschädigung nur dann vereinbar, wenn man sich zugleich zu den Überlegungen zur Wahl des Bemessungsstichtags bekenne; andernfalls führe die Nichtaufwertung zu einer Verletzung des genannten Grundsatzes. Auch Brunner konzediere, daß eine Verzinsung der geschuldeten Summe bzw der Differenz auf den gezahlten Betrag jedenfalls de lege ferenda geboten wäre.

Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es im vorliegenden Fall gar keiner Besinnung auf die sehr beachtlichen Erwägungen in der Entscheidung EvBl 1976/256, um dem Enteigneten das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme zu sichern, weil die Verfahrenslage selbst bei Fortschreibung der bisherigen Rspr jedenfalls eine angemessene Aufwertung gebietet: Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muß eine im Ergebnis außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Nach den Sachverhalten, die in den die Valorisierung des Entschädigungsbetrags ablehnenden Entscheidungen zu beurteilen waren, verstrichen zwischen Enteignung und Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ungleich kürzere Zeiträume als im vorliegenden Fall (vgl etwa 6 Ob 545/84 und 4 Ob 528/95: jeweils rund vier Jahre; 5 Ob 660/78, 5 Ob 692/78, 7 Ob 649/78 und 5 Ob 512/83: jeweils rund viereinhalb Jahre; 6 Ob 724/83: rund siebeneinhalb Jahre; in einer Reihe von Entscheidungen betrug der Zeitraum auch nur zwei oder drei Jahre). Nach dem Verbraucherpreisindex 1976 des Österreichischen Statistischen Zentralamts, der hier vorerst nur zur allgemeinen Beurteilung der Geldentwertung herangezogen wird, betrug die Indexzahl für Juni 1986 (Enteignungsbescheid 1.Instanz) 155,3, für Oktober 1986 (Bestätigung des Enteignungsbescheids durch die 2.Instanz) 155,8, für November 1995 (Entscheidung 1.Instanz) 199,7 und für Jänner 1997 (Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz) 204,7. Da die Antragsteller durch den Hinweis auf die Indexzahl für Oktober 1986 ganz augenscheinlich selbst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (als Beginn des Berechnungszeitraums) abstellen, kann hier von diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Andererseits erscheint es sachgerecht, dieser vorerst nur überschlägigen Berechnung den Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung (als Endpunkt) zugrundezulegen, zumal damit eine weitere Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Nach der Indexberechnung 204,7/155,8 x 100 - 100 ergibt dies eine Indexsteigerung von 31,39 oder fast 32 %. Bei einer infolge der überlangen Dauer des Entschädigungsverfahrens exorbitanten Indexsteigerung kann der Geldwertverfall nicht mehr allein dem Enteigneten als Sonderopfer auferlegt werden, zumal es angesichts des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens, nach dem dem Erstgericht eine grundsätzliche andere Berechnung aufgegeben ist, mit diesem Wertverfall noch gar nicht getan ist. Das Erstgericht wird daher in Übereinstimmung mit der zweiten Instanz bei einer neuerlichen Entscheidung die festgesetzte Entschädigungssumme derart anzupassen haben, daß der Wert des Geldes zum Enteignungszeitpunkt dem Wert des Geldes zum Zeitpunkt der Festsetzung der Enteignungsentschädigung entspricht.

Die Bestimmung des Valorisierungsfaktors bedarf freilich noch einer entsprechenden Beweisaufnahme, sollen doch dadurch die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen Verhältnissen abhängig, die gerade in der Gegenwart nicht statisch sind (7 Ob 698/83). Ob dies - was naheliegt - der Verbraucherpreisindex 1976 des Österreichischen Statistischen Zentralamts oder der Baukostenindex oder sonst ein Index ist, muß nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden. Dazu kann noch nicht abschließend Stellung genommen werden.

f) Mit Recht wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen den Zuspruch einer Entschädigung an kapitalisierter Betriebserschwernis von 69.025,25 S wegen der erschwerten Holzbringung infolge Durchschneidung der beiden Grundstücke. Entschädigungen für Umwege kommen nur dann in Betracht, wenn diese unmittelbare Enteignungsfolge sind, wenn sie also Folge der Durchschneidung einer bisher räumlich zusammenhängenden Fläche des Enteigneten oder Folge der Unterbrechung eines Privatwegs sind, der dem Enteigneten gehört oder an dem ihm ein Nutzungsrecht zusteht. Muß dagegen der Enteignete infolge des Baus einer neuen Straße, um eine - hier gar nicht mögliche - Überquerung zu vermeiden, einen Umweg machen, so sind diese Nachteile nicht entschädigungsfähig, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit den jenseits der Straße gelegenen Liegenschaften auch schon vor der Enteignung nicht bestand (EvBl 1963/89; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen (1983), 178). Da die Antragsteller im vorliegenden Fall kein subjektives öffentliches Recht auf jederzeitige und beliebige Querung des öffentlichen (also nicht in ihrem Eigentum befindlichen) Schotterwegs (Gemeindeweg, Alte Bundesstraße) und damit auf entsprechende Nutzung ihrer zu beiden Seiten dieses Weges liegenden Grundstücke hatten, wurde durch dessen Einbeziehung in die Autobahn nicht in ein zu entschädigendes Recht der Antragsteller eingegriffen. Die Gemeinde hätte etwa schon vor dem Autobahn durch bauliche Maßnahmen (Böschung, Leitschienen, Gräben etc) eine Querung des Schotterwegs unmöglich machen können.

Auf die insoweit fehlende Anspruchsberechtigung der Antragsteller wird in Abweichung von der zweitinstanzlichen Auffassung das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung Rücksicht zu nehmen haben.

g) Sonst wird die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, auch zum mittelbaren Entschädigungsanspruch der Pächterin (vgl dazu SZ 53/51 = JBl 1981, 271; JBl 1989, 718 ua), von beiden Parteien nicht in Frage gestellt.

h) Die Kostenentscheidung fußt auf § 20 Abs 5 BStG 1971 iVm § 44 Abs 2 EisbEG 1954 idF des Art XVIII StrukturanpassungsG BGBl 1995/297. Danach steht dem Enteigneten nach stRspr (SZ 60/17 = EvBl 1987/60 ua, zuletzt SZ 69/74; RIS-Justiz RS0058155) im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu, andererseits läßt sich aus § 44 EisbEG 1954 auch nicht ableiten, daß den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht träfe (SZ 60/17, SZ 67/25 ua, zuletzt 1 Ob 18/94; RIS-Justiz RS0058151). Daher haben die Antragsteller die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen, wogegen die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift der noch ausstehenden abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten sind. Die Antragsgegnerinnen haben dagegen ungeachtet des teilweise inhaltlichen Erfolgs ihres Rekurses zufolge der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 44 EisbEG 1954 (vgl 1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252) die Kosten des Rekursverfahrens jedenfalls selbst zu tragen. Da die Kostenregelung des § 44 EisbEG 1954 durch Art XVIII StrukturanpassungsG 1995 ohnedies - bloß aus fiskalischen Gründen (vgl dazu die zutreffenden Ausführungen von Kühne, Gesetzesunkultur, in ÖJZ 1995, 537 ff) - zulasten der Enteigneten und zugunsten der Enteignungswerber geändert wurde, sieht der erkennende Senat schon unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK und des Art 1 des 1.ZPMRK keine Veranlassung, der Anregung der Antragsgegnerinnen, beim Verfassungsgerichtshof „bei Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 44 EisbEG 1954 gemäß Art 89, 140 Abs 1 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Kostenbestimmung wegen verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprinzip“ - sei doch die Verteidigung der Rechtsposition des Verteidigers genauso kostenintensiv wie jene des Enteigners zur Durchsetzung seines Entschädigungsanspruchs - zu stellen, näher zu treten.