Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 32. Schaden
2.1. Schadensbegriff, Schadensarten, Schadensberechnung
2.1.1. Schadensbegriff
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§ 1293 ABGB definiert den Schaden als jeden Nachteil, den jemand am Vermögen, an Rechten oder an der Person erleidet. Das Zivilrecht geht somit von einem weiten Schadensbegriff aus.
Nach der Rechtsprechung umfasst der Schadensbegriff des ABGB jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen.
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Das Gesetz kennt verschiedene Arten des Schadens, die von Lehre und Rechtsprechung zum Teil ergänzt und verfeinert wurden. Für die korrekte Prüfung eines Schadenersatzanspruchs und insbesondere die daran anknüpfenden Rechtsfolgen der Art und des Umfangs des Ersatzanspruchs ist eine richtige Einordnung des in Frage stehenden Schadens unerlässlich. In der Folge wird daher ein Überblick über die verschiedenen Schadensarten gegeben und werden diese zueinander in Beziehung gesetzt. Zu beachten ist dabei, dass lediglich die einander jeweils gegenübergestellten Begriffspaare einander wechselseitig ausschließen; im Übrigen erfüllt ein Schaden regelmäßig mehrere der in der Folge angesprochenen Kategorien.