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Praxishandbuch Schadenersatzrecht
Kolbitsch-Franz/Schima (Hrsg)

Praxishandbuch Schadenersatzrecht

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-1689-6

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Praxishandbuch Schadenersatzrecht (1. Auflage)

S. 28218. Produkthaftung

18.1. Hintergrund und Grundlagen der Produkthaftung nach PHG

623

Entstehen durch fehlerhafte Produkte, wie etwa Konsumgüter, Schäden, sind diese dem Geschädigten bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen Verschulden nach ABGB genauso wie andere Schäden zu ersetzen. Im Zusammenhang mit Schäden durch Produkte wurden der Verschuldenshaftung jedoch erhebliche Schutzlücken konstatiert: Der Verkäufer bzw Händler haftet dem Erwerber für Folgeschäden durch fehlerhafte Produkte in der Regel nicht, weil er die Fehlerhaftigkeit des Produktes nicht verursacht hat und diese überwiegend auch nicht erkennen kann, ihn daran also kein Verschulden trifft, sodass ein Schadenersatzanspruch ihm gegenüber ausscheidet. Zwischen dem Produzenten und dem geschädigten Erwerber des Produktes hingegen besteht zumeist keine vertragliche Beziehung, weil Güter typischerweise nicht direkt von deren Erzeugern erworben werden. Der geschädigte Erwerber hätte daher grundsätzlich nur deliktische Ansprüche gegen den Produzenten mit den damit verbundenen Nachteilen; insbesondere führt bei typischen Produktionsprozessen die sehr enge Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB in der Regel zum Haftungsausschluss.

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Zumindest in bestimmten Fällen konnten die engen Grenzen der deliktischen Haftung der Produzenten für fehlerhafte Produkte dadurch überwunden werden, dass man dem Vertrag des Herstellers mit dessen unmittelbarem Abnehmer (etwa einem Großhändler) Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich aller weiteren Abnehmer, zuerkannte. Im Anschluss an in der Lehre entwickelte Argumente hat der OGH eine Haftung von Produzenten, die Waren in Verkehr bringen, aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch für an sich fehlerfreie Produkte, die unter bestimmten voraussehbaren Voraussetzungen gefahrenträchtig sind, angenommen: Aus der Unterlassung von Hinweisen auf die mit einem Produkt verbundenen Gefahren kann sich eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter ergeben, die durch eine Kette von Kauf- und Werkverträgen über das Produkt als berechtigt ausgewiesen sind (Produzentenhaftung). Auch diese rechtliche Konstruktion hat aber enge Grenzen, weil von der Schutzwirkung unbeteiligte Dritte nicht erfasst sind, bei S. 283schuldlosen Fehlproduktionen demnach keine Haftung besteht, nach dem OGH die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen werden kann und angesichts der globalisierten Güterwirtschaft die Haftung für fehlerhafte Produkte in vielen Fällen wegen deren ausländischer Herkunft faktisch nicht durchsetzbar ist.

Wenngleich die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen der Verschuldenshaftung grundsätzlich genauso wie für sonstige Schäden in Fällen fehlerhafter Produkte anwendbar sind, führen die typischen Produktions- und Vertriebswege doch zumeist dazu, dass nach den Bestimmungen der Verschuldenshaftung nach ABGB durchsetzbare Schadenersatzansprüche für fehlerhafte Produkte nur in sehr seltenen Fällen bestehen.

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Den Impuls für die Überwindung der Grenzen dieser Produzentenhaftung im österreichischen Recht gab letztlich die sogenannte Produkthaftungsrichtlinie des Rates der EG vom , nach deren Vorbild im österreichischen Recht mit dem PHG 1988 eine verschuldensunabhängigeProdukthaftung eingeführt wurde. Diese neu eingeführte Produkthaftung trat neben die Möglichkeiten der deliktischen und vertraglichen Verschuldenshaftung, sofern diese bestehen, vgl auch § 15 Abs 1 PHG.

Die Produkthaftung wurde in der österreichischen Lehre in Anlehnung an die anderen Haftungstatbestände, die nicht von einem Verschulden abhängen, zunächst allgemein als Tatbestand einer Gefährdungshaftung qualifiziert. Eingehendere Untersuchungen haben jedoch herausgearbeitet, dass der Aspekt der Gefährlichkeit im Vergleich zu einer typischen Gefährdungshaftung deutlich in den Hintergrund tritt, weshalb die Produkthaftung zunehmend als eigenständige Art eines Haftungstatbestandes gesehen wird.

Die Produkthaftung ist die zwingende, verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers von Produkten gegenüber jedermann.

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Zur Absicherung etwaiger Schadenersatzansprüche nach PHG ordnet dessen § 16 an, dass Hersteller und Importeure von Produkten eine passende, angemessene Deckungsvorsorge zu treffen haben, wobei im Gesetz beispielhaft der Abschluss einer Versicherung genannt wird. Es ist jedoch im PHG keine Sanktion vorgesehen, wenn diese Pflicht verletzt wird.

S. 28418.2. Die Voraussetzungen des Produkthaftungsanspruches nach PHG

18.2.1. Vorbemerkungen

627

Grundtatbestand der Produkthaftung nach § 1 Abs 1 PHG ist, dass ein Schaden „durch den Fehler eines Produkts“  entsteht. Auf die einzelnen Elemente dieses Tatbestandes wird im Folgenden eingegangen. Welche Schäden aufgrund des PHG ersatzfähig sind und wer für diese im Einzelnen haftet, wird in der Folge erörtert.

18.2.2. Produkt

628

Nach der Legaldefinition des § 4 PHG ist ein Produkt „jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie“.

629

Für die Frage der Beweglichkeit kommt es nicht auf das Begriffsverständnis des österreichischen Zivilrechts an, sondern hat eine autonome europäische Interpretation zu erfolgen. Wie bereits § 4 PHG klarstellt, endet die Produkthaftung nicht, wenn eine zunächst bewegliche Sache mit einer unbeweglichen Sache untrennbar verbunden wird (sodass sie dann selbst als unbeweglich anzusehen ist), sondern haftet der Hersteller weiterhin.

Beispiel (vgl OGH 2 Ob 162/10b)

Der Hersteller einer fehlerhaften Dachfolie hat für den durch diese am übrigen Gebäude einzustehenden Schaden zu haften, weil durch die Verbindung der beweglichen mit einer unbeweglichen Sache die Produkteigenschaft unberührt bleibt.

Erzeugnisse, die nie als bewegliche Produkte bestanden haben, können hingegen keine Produkthaftung auslösen. Dies wurde teilweise als nicht sachgerecht kritisiert; so könne es bei einer Brücke aus Fertigbetonteilen zu einer Haftung nach PHG kommen, bei einer vor Ort aus Beton gegossenen Brücke nicht, sofern nicht der Beton als Baustoff für sich fehlerhaft war.

630

Die Produktqualifikation besteht lediglich für körperliche Sachen, wozu kraft ausdrücklicher Klarstellung im Gesetzestext auch Energie, und zwar insbesondere auch Elektrizität, fällt.

Für geistige Leistungen, etwa typische Dienstleistungen, wird hingegen nicht gehaftet, auch wenn diese – beispielsweise ein von einem Anwalt verfasster Schriftsatz – in einer Niederschrift dokumentiert werden. Besonders bei DruckS. 285werken wie Büchern kommt es aber – abgesehen von der nach PHG ohnedies bestehenden Haftung für die Fehlerhaftigkeit des körperlichen Produktes an sich (etwa wegen einer defekten Buchbindung) – doch zu einer Haftung für den Inhalt des Buches, weil nach PHG eine Haftung sehr wohl für fehlerhafte Inhalte, die auf einem dauerhaften Medium in Verkehr gebracht werden, bestehen könne. Die Abgrenzung zur Haftung für geistige Leistungen und Dienstleistungen ist naturgemäß heikel und mit Wertungswidersprüchen verbunden.

Ob Software und ähnliche digitale Inhalte für sich körperliche Produkte iSd PHG sind, ist umstritten. Klar ist, dass Software auf physischen Datenträgern als körperliche Sache zu behandeln sei; eine Beschränkung darauf wird aber zunehmend kritisiert.

Produkte iSd PHG sind nur körperliche Sachen. Dienstleistungen oder bloße Informationen sind daher keine Produkte nach PHG, wohl aber Inhalte, die auf dauerhaften Medien wie Büchern oder Datenträgern in Verkehr gebracht werden.

631

Eine ursprünglich vorgesehene Ausnahme für landwirtschaftliche Primärerzeugnisse wurde nachträglich fallengelassen, sodass auch landwirtschaftliche Erzeugnisse Produkte im Sinne des PHG sind. Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des PHG auf industriell hergestellte Produkte ist diesem hingegen nicht zu entnehmen, sodass auch Einzelanfertigungen unter das PHG fallen.

632

Produkte nach PHG sind auch menschliche Körperteile nach der Trennung vom Körper, beispielsweise Organe oder Blut; weiters Tiere sowie gegebenenfalls Abfall.

18.2.3. Fehler

633

Neben dem Vorliegen eines Produktes iSd PHG ist die zweite grundlegende Voraussetzung eines Produkthaftungsanspruches nach PHG ein Produktfehler, also die Fehlerhaftigkeit des Produktes. Fehlerhaft ist ein Produkt nach § 5 Abs 1 PHG dann, „wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist“.

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Der Produktfehler besteht also in einem Abweichen von den berechtigten Sicherheitserwartungen. Nach herrschender Lehre und der Judikatur ist dabei zwiS. 286schen drei Arten von Produktfehlern zu unterscheiden, nämlich zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern:

  • Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der „Konstruktion“ des Produkts, begründet. Das Produkt ist also fehlerhaft geplant. Ein Konstruktionsfehler liegt hingegen nicht vor, wenn der Hersteller alles nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Mögliche getan hat, um Schäden durch das Produkt zu vermeiden.

  • Beim Produktionsfehler (oder Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber das einzelne Stück, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Ein solches Produkt ist fehlerhaft, weil der Benützer mit Recht erwarten darf, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit des Produktes wesentlich beeinträchtigt. Hierher gehört auch die praktisch wichtige Fallgruppe der sogenannten Ausreißer, das sind fehlerhafte Einzelstücke einer an sich tadellosen Serienproduktion, die trotz Einhaltung aller Sorgfalt und Kontrolle gefährliche Mängel aufweisen.

  • Der Instruktionsfehler liegt darin, dass das Produkt unzureichend dargeboten wurde. Hierher gehört es etwa, wenn der Hersteller nicht vor Risiken warnt, die mit einem Produkt einer bestimmten Art (unvermeidbar) einhergehen, oder wenn unzureichende Anweisungen über den gefahrlosen Umgang mit dem Produkt erteilt werden. Maßstab ist grundsätzlich das Wissen der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Gruppe von Benutzern. Warnungen müssen umso offensichtlicher sein, je gravierender mögliche Schäden sind: Bei der Gefahr schwerer Körperschäden muss nach bester Möglichkeit auch am Produkt selbst, etwa durch Piktogramme, vor den Risiken gewarnt werden.

Beispiel (vgl OGH 8 Ob 14/11h)

Wird bei einem ätzenden Reinigungsmittel nicht klar und deutlich darauf hingewiesen, dass nach Hautkontakten eine gründliche Reinigung erforderlich ist, handelt es sich hierbei um einen Produktfehler. Kann die Verwendung des Produkts mit derart erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Menschen verbunden sein, dürfen Warnhinweise nicht in einem längeren Text „versteckt“ werden. Es bedarf vielmehr leicht zuS. 287gänglicher Hinweise, welche die Art der drohenden Gefahr deutlich herausstellen und Funktionszusammenhänge klar machen, sodass erkennbar wird, dass und inwiefern das Produkt gefährlich ist.

635

Woraus sich berechtigte Sicherheitserwartungen ergeben können, von denen Abweichungen einen Produktfehler darstellen, ist in § 5 Abs 1 PHG näher konkretisiert. Es kommt demnach (nicht abschließend) auf folgende Umstände an:

  • Die Darbietung des Produkts; also die Präsentation des Produktes am Markt. Nach dem OGH beginnt die Produktdarbietung mit der Werbung und geht über die Aufmachung des Produkts und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch. Unter der Produktdarbietung ist somit die gesamte Art und Weise der Produktpräsentation zu verstehen.

  • Den Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Zu prüfen ist hier, ob das jeweils geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen. Hierbei ist jedoch kein besonders strenger Maßstab anzulegen; billigerweise zu rechnen ist auch mit bestimmungs- oder anleitungswidrigen Verwendungen von Produkten, sofern es sich um sozial übliches Verhalten handelt, etwa wenn auf die Sitzfläche eines Stuhles gestiegen wird, um zu auf Kästen gelagerten Gegenständen zu gelangen; darüber hinaus können selbst sozial unübliche Verhaltensweisen vom PHG geschützt sein, wenn diese naheliegend sind.

  • Den Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den jeweils Belangten an.

Stets kommt es bei der Beurteilung dieser angeführten Umstände auf einen objektiven Maßstab an; die subjektiven Sicherheitsvorstellungen eines bestimmten geschädigten Nutzers eines Produktes sind also nicht der entscheidende Maßstab.

636

Strittig ist, ob es einen Produktfehler iSd PHG darstellt, wenn ein Produkt wirkungslos ist; wenn es also darin versagt, die Funktionen, die es erfüllen sollte, auch tatsächlich zu erfüllen. Nach herrschender Lehre ist die Produkthaftung auch für diejenigen Produktfehler anzuwenden, die in deren Wirkungslosigkeit liegen, da auch im Fall einer Wirkungslosigkeit die legitimen Erwartungen an S. 288das Produkt enttäuscht würden. Eine Gegenauffassung hingegen spricht sich gegen die Anwendung der Produkthaftungsregeln auf Schäden infolge der Wirkungslosigkeit von Produkten aus, da dies auf eine verschuldensunabhängige Garantie hinauslaufe.

Die Fehlerhaftigkeit eines Produktes besteht in dessen Abweichen von den objektiv berechtigten Sicherheitserwartungen und kann in einem Konstruktionsfehler, einem Produktionsfehler oder einem Instruktionsfehler bestehen. Die berechtigten Sicherheitserwartungen ergeben sich aus der Darbietung des Produktes, dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

18.2.4. Inverkehrbringen

637

Das Inverkehrbringen des Produktes ist einerseits eine Tatbestandsvoraussetzung der Produkthaftung selbst, andererseits Anknüpfungspunkt mehrerer weiterer Regelungen des Produkthaftungsrechts.

Nach der zum Teil als missglückt erachteten Legaldefinition des § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat, wobei die Versendung an den Abnehmer genügt. Maßgeblich ist grundsätzlich das sogenannte Werktorprinzip: Der Hersteller muss die tatsächliche Verfügung über das Produkt verloren haben, es muss also endgültig die Fabrik verlassen haben. Nicht im Verkehr sind Produkte daher, solange sie sich im Bereich des Unternehmens befinden, etwa während Produktionsvorgängen. Nach der Judikatur des EuGH ergeben sich jedoch ausnahmsweise doch Konstellationen, in denen eine Produkthaftung auch ohne physisches Verlassen der Herstellersphäre gegeben sein kann. Wesentlich ist aber, dass das Produkt mit Wissen und Willen des Herstellers in Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes mit Dritten in Verbindung gebracht wird.

638

Zu berücksichtigen ist, dass in Produktionsketten für den Hersteller eines Teiles dieses durch Weitergabe an den nächsten Verarbeiter für sich in Verkehr gebracht wird. Bei der laufenden Serienproduktion kommt es nicht auf das Inverkehrbringen der Serie als solcher durch das Ersterzeugnis an, sondern für jedes einzelne der identischen Produkte ist das jeweilige Inverkehrbringen maßS. 289geblich. Ändern sich sicherheitsrelevante Erkenntnisse, hat der Produzent daher selbstverständlich auch bei bereits angelaufener Serienproduktion und Inverkehrbringung einzelner Erzeugnisse aus der Serie noch darauf zu reagieren und die Produktion entsprechend zu adaptieren.

Zur Beweislastumkehr im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen nach § 7 PHG siehe sogleich unten 18.2.6.

639

Als Anknüpfungspunkt weiterer Regelungen des Produkthaftungsrechts ist das Inverkehrbringen in folgenden Zusammenhängen maßgeblich:

  • zur Zurechnung zum Anspruchsgegner nach § 7 Abs 1 PHG;

  • für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Produktes nach § 5 Abs 1 und 2 sowie nach § 7 Abs 2 PHG;

  • für die Relevanz des Entwicklungsrisikos nach § 8 Abs 2;

  • für die Regressmöglichkeiten nach § 12 Abs 3;

  • sowie für den Beginn der Präklusionsfrist nach § 13 PHG.

18.2.5. Kausalität

640

Zwischen dem Fehler eines in Verkehr gebrachten Produktes und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl bereits die Formulierung des § 1 Abs 1 PHG). Hierfür ist auf die allgemeine Kausalitätslehre zu verweisen.

18.2.6. Beweislastumkehr nach § 7 PHG

641

Nach den allgemeinen Regeln hat der Geschädigte zu beweisen, dass die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Tatbestandes von einem bestimmten Anspruchsgegner erfüllt wurden. Im Bereich des Produkthaftungsrechts wird die Anspruchsverfolgung jedoch durch drei Tatbestände einer Beweislastumkehr erleichtert:

  • Inverkehrbringen: Zugunsten des Geschädigten geht § 7 Abs 1 1. Fall PHG davon aus, dass derjenige, der als Hersteller (oder Importeur) eines Produktes identifiziert wurde, dieses auch in Verkehr gebracht hat.

  • Unternehmereigenschaft: Nach PHG haftpflichtig sind Hersteller und Importeure nach § 1 Abs 1 PHG, sofern sie Unternehmer sind. Die Unternehmereigenschaft muss aber nicht der Geschädigte beweisen, sondern S. 290diese Eigenschaft wird durch § 7 Abs 1 2. Fall PHG vermutet. Im Anwendungsbereich des PHG hat es sohin der belangte Anspruchsgegner zu beweisen, wenn er kein Unternehmer ist. Zu berücksichtigen ist, dass die nach § 1 Abs 2 PHG subsidiär ersatzpflichtigen Händler von dieser Beweiserleichterung nicht erfasst sind, was praktisch etwa im Online-Handel relevant ist.

  • Zeitpunkt der Fehlerhaftigkeit: Es obliegt nicht dem Anspruchsteller, nachzuweisen, dass der nach PHG haftungsbegründende Produktfehler bereits bei Inverkehrbringen durch den Belangten vorhanden war (dass dieser also nicht erst später entstand), sondern der Geschädigte hat es nach § 7 Abs 2 PHG lediglich als „unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun“, dass dies der Fall war.

18.3. Inhalt des Schadenersatzanspruches nach PHG

18.3.1. Personenschäden

642

§ 1 Abs 1 PHG nennt die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung als Voraussetzungen einer Haftung. Auf welche Art konkret Personenschäden zu kompensieren sind, wird im PHG selbst hingegen nicht festgelegt. Die Art des Ersatzes bestimmt sich kraft Verweises in § 14 PHG vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB.

Der Umfang des Ersatzes von Personenschäden nach PHG richtet sich daher nach den §§ 1325 ff ABGB. Ersatzfähig sind neben materiellen auch immaterielle Schäden nach allgemeinen Grundsätzen, weiters gilt wie auch sonst der Vorrang der Naturalrestitution, soweit diese möglich und tunlich ist.

18.3.1.1. Sachschäden

643

Auch hinsichtlich des Sachschadenersatzes erfolgt im PHG keine eigenständige abschließende Regelung, sodass auch hier weitgehend der Verweis des § 14 PHG auf die allgemeinen Grundsätze des ABGB schlagend wird. Anders als bei den Personenschäden sind für den Ersatz von Sachschäden im PHG jedoch eine Reihe von Einschränkungen verankert, auf die im Folgenden einzugehen ist.

644

Zunächst ist nach § 1 Abs 1 PHG für Sachschäden nur insoweit zu haften, als „eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache“ beschädigt wird. Nach PHG besteht daher kein Anspruch auf Ersatz des Schadens am fehlerhaften Produkt selbst durch Schäden daran oder dessen Zerstörung. Der Endhersteller haftet daher nicht für den sogenannten Weiterfresserschaden, der darin besteht, S. 291dass ein fehlerhafter Teil des Produkts zu einer Beschädigung anderer Teile oder des gesamten Produktes führt.

Beispiel (vgl OGH 8 Ob 536/93)

Der Motor des KFZ geht zugrunde, weil es infolge eines Risses des Kühlerschlauches zur Überhitzung kommt. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Weiterfresserschaden, der nach PHG nicht ersatzfähig ist. Der Geschädigte ist daher auf seine vertraglichen, insbesondere gewährleistungsrechtlichen, Ansprüche zu verweisen.

Strittig ist jedoch, ob eine Produkthaftung des Teilherstellers für den Fehler seines (Teil-)Produktes, das zur Herstellung eines anderen Produktes verwendet wird, also Teil des Endproduktes wird, und dann dieses Endprodukt beschädigt, in Betracht kommt. Nach der Judikatur des OGH hat der Produzent eines fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden nur dann einzustehen, wenn der Geschädigte dieses Teilprodukt als selbständiges Produkt erworben hat.

645

Ersatzfähig sind Sachschäden (anders als Personenschäden) nach PHG überdies nur, wenn diese an körperlichen Sachen eintreten (vgl § 1 Abs 1 PHG). Für den Umfang des Sachschadenersatzes nach PHG bedeutet dies bei richtlinienkonformer Interpretation, dass sich der Ersatz auf die Wiederherstellungskosten oder den Wert der zerstörten Sache beschränkt. Weder werden nach PHG daher entgangene Gewinne ersetzt, noch reine Vermögensschäden.

Beispiel (vgl OGH 2 Ob 162/97f)

Wird ein ungeeignetes Abdichtungsmaterial erworben und für die Verfliesung eines Schwimmbades verwendet, sind zwar die Schäden am Schwimmbad selbst (als einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache) ersatzfähig. Die Kosten der Sanierung, die vom Fliesenleger für die Behebung des Schadens im Rahmen von dessen Gewährleistungspflicht aufgewendet werden, sind nach PHG hingegen nicht ersatzfähig, da es sich hierbei um reine Vermögensschäden handelt.

646

Weitere Einschränkungen der Ersatzpflicht für Sachschäden nach PHG ergeben sich aus § 2 PHG. Nach dessen Z 1 ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nicht zu ersetzen, wenn ihn ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Für diese Ausnahme kommt es also nicht darauf an, ob die jeweilige Sache typischerweise privaten oder unternehmerischen Zwecken dient, sondern wie die konkrete SacheüberS. 292wiegend verwendet wird. Bei typischerweise professionell genutzten Sachen, die im Einzelfall aber von einem Nicht-Unternehmer privat genutzt werden, ist eine Haftung nach PHG also zu bejahen.

647

Nach § 2 Z 2 PHG ergibt sich eine weitere Beschränkung des Ersatzes für Sachschäden außerdem betraglich, da nach Art eines Selbstbehalts nur Sachschäden mit dem EUR 500 übersteigenden Teil zu ersetzen sind. Der Selbstbehalt greift pro Schadensfall nur ein Mal – werden mehrere Sachen durch einen Produktfehler zugleich beschädigt, hat das Opfer nur einmal den Selbstbehalt zu tragen und nicht pro geschädigter Sache.

18.4. Aktiv- und Passivlegitimation beim Ersatzanspruch nach PHG

18.4.1. Aktivlegitimation

648

Die Produkthaftung kann grundsätzlich jeder durch ein Produkt Geschädigter geltend machen, auch wenn dieser nicht Abnehmer oder Nutzer des Produktes war. Die Schaffung einer Haftungsgrundlage für unbeteiligte Dritte (sog „innocent bystander“) war sogar eines der vorrangigen Ziele des PHG.

Nach PHG aktivlegitimiert sind nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer, jedoch ist die Aufnahme der Haftung für Sachschäden von Unternehmern durch überwiegend unternehmerisch verwendete Sachen nach § 7 Abs 1 PHG zu beachten.

18.4.2. Passivlegitimation

18.4.2.1. Vorbemerkungen

649

Wie schon ausgeführt wurde, war es das zentrale Ziel des PHG, eine Grundlage für die Haftung von Produzenten schädigender Produkte zu schaffen, die von im Zuge der Produktnutzung Geschädigten nach allgemeinem Schadenersatzrecht nur sehr eingeschränkt zum Ersatz gezogen werden können. Das PHG begründet über eine Haftung von Produzenten hinaus jedoch Ersatzansprüche gegenunterschiedliche Personen.

Da die Haftung nach PHG unabhängig von einem (vorwerfbaren) Verhalten des Anspruchsgegners ist, sondern nur daran anknüpft, dass ein fehlerhaftes Produkt von diesem in Verkehr gebracht wurde, stellt sich im Anwendungsbereich des PHG die Frage nach der Zurechnung von Gehilfenverhalten nicht.

S. 293

650

Nach § 1 PHG haften nur Unternehmer, wobei jedoch die Beweislastumkehr des § 7 Abs 1 PHG zu beachten ist. Angesichts des Erfordernisses richtlinienkonformer Interpretation ist die Abgrenzung des Unternehmerbegriffes nach § 1 Abs 2 KSchG für den Anwendungsbereich der Produkthaftung nicht maßgeblich. Unternehmer iSd des PHG ist, wer das Produkt entweder mit Gewinnerzielungsabsicht oder zumindest im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit herstellt. Mangels Unternehmereigenschaft haften Heimwerker, die ihre Produkte weder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gefertigt haben, noch mit wirtschaftlichem Zweck vertreiben, nicht nach PHG.

18.4.2.2. Haftung des Herstellers iSd § 1 Abs 1 Z 1 und § 3 PHG

651

Im Zentrum der Haftung nach PHG steht nach § 1 Abs 1 Z 1 PHG „der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat“. Aufschluss, wer Hersteller iSd PHG ist, liefert die Legaldefinition in dessen § 3: Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

§ 3 PHG ordnet also neben der Haftung des Herstellers des Endproduktes auch eine Haftung für die Hersteller von Grundstoffen oder Teilprodukten an. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Haftung der Teil-Hersteller aber davon abhängt, dass deren jeweiliges Teil-Produkt fehlerhaft ist. War das Teil-Produkt hingegen ohne Fehler und ist es erst beim Zusammenbau durch den Endhersteller zu einem solchen gekommen, haftet nur der Endhersteller, und der Teil-Hersteller nicht.

Beispiel (vgl OGH 9 Ob 20/00g)

Der Endhersteller einer Seilbahn A machte dem Teilhersteller der Seilbahn-Bordscheiben B Vorgaben zur Produktion dieser Komponenten. Entstehen C durch die fehlerhaften Bordscheiben Schäden, haften für diese sowohl der Teilhersteller der Bordscheiben B wie auch der Endhersteller der Seilbahn A.

652

Mitunter stellt sich die Frage, ob es sich bei einer konkreten unternehmerischen Tätigkeit, bei der Grundstoffe von anderen Produzenten Einsatz finden, schon um die Herstellung eines eigenständigen Produktes handelt oder bloß die bestimmungsgemäße Verwendung des Grundstoffes.

Die Abgrenzung ist folgendermaßen vorzunehmen: Wird durch eine unternehmerische Tätigkeit nichts Neues geschaffen, sondern lediglich das Produkt eines anderen Unternehmers planmäßig verwendet, handelt es sich hierbei nicht S. 294um einen Herstellprozess, sondern ein bloßes „Finishing“. So wird etwa der Händler nicht zum Hersteller, wenn er einen Möbelbausatz zum fertigen Möbelstück zusammenbaut. Hingegen ist beim „Assembling“ ein Herstellprozess gegeben, wenn aus mehreren Teilen ein neues Produkt zusammengesetzt und seinerseits in Verkehr gebracht wird. Die Grenze ist im Zweifel nach der Verkehrsauffassung zu ziehen.

653

Nach § 3 PHG haftet neben den Herstellern im engeren Sinne, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt haben, auch jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Durch Begründung einer Haftung derartiger Anscheinshersteller wird das abstrakte Vertrauen auf eine vom Anschein vermittelte vermeintliche Herstellereigenschaft geschützt, da der Name des Anscheinsherstellers geneigt sein kann, Qualitäts- und Sicherheitserwartungen zu erwecken.

Die nach der Legaldefinition die Anscheinsherstellereigenschaft begründende Anbringung eines Namens, einer Marke oder eines anderen Erkennungszeichens ist nicht zu eng zu verstehen; es reicht die Anbringung etwa auf der Verpackung. Zu fragen ist, ob der durchschnittliche Kunde die Herstellereigenschaft aus der Art und dem Kontext der Präsentation vermutet. Durch Hinweis auf den wahren Hersteller kann jedoch der Anschein der Herstellung entkräftet werden.

Neben den Herstellern im eigentlichen Sinn, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt haben, haften die Anscheinshersteller, die ihren Namen, ihre Marke oder ein sonstiges Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen und damit den Anschein einer Produzentenstellung erwecken, gemeinsam mit den eigentlichen Herstellern.

Nicht um ein Herstellerkennzeichen iSd § 3 PHG handelt es sich bei bloßen Handelsmarken, die nach der Verkehrsauffassung nicht den Anschein einer Herstellung erwecken, sondern bloß einen Vertrieb anzeigen.

S. 29518.4.2.3. Haftung des Importeurs iSd § 1 Abs 1 Z 2 und § 17 PHG

654

Neben dem (bzw mehreren) Herstellern eines Produktes haftet nach § 1 Abs 1 Z 2 PHG auch der Unternehmer, der ein Produkt „zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat“, also der Importeur. Näher definiert wird der Importeursbegriff in § 17 PHG. Hintergrund dieser Erweiterung der eigentlich als Herstellerhaftung konzipierten Produzentenhaftung auf Importeure ist, dass Hersteller in Drittstaaten für Geschädigte schwer greifbar sind.

Den im Binnenmarkt Geschädigten wird es so ermöglicht, ihre Schäden innerhalb des EWR und damit vor allem mit den prozessualen Vorteilen eines hier geführten Verfahrens geltend zu machen. Das Risiko der Klagsführung außerhalb des EWR wird somit dem Importeur für dessen Rückgriffsansprüche aufgebürdet. Dieser kann sich gegenüber seinen auswärtigen Vertragspartnern aber entsprechend absichern. Wer ein Produkt lediglich von innerhalb des EWR in das österreichische Inland einführt, haftet nicht als Importeur nach PHG.

Für die Importeurseigenschaft ist es nicht entscheidend, wer die Einfuhr tatsächlich vornimmt. Importeur ist, wer als erster Unternehmer in der Vertriebskette seinen Sitz im EWR hat. Nicht als Importeure iSd § 1 Abs 1 Z 2 PHG gelten Unternehmer, die, etwa als Spediteure, beim Import aus dem EWR-Ausland lediglich geholfen haben.

18.4.2.4. Haftung des Lieferanten iSd § 1 Abs 2 PHG

655

Händler (Lieferanten) sind nicht dem Herstellungsprozess zuzuordnen, sofern sie weder an der Produktion teilgenommen noch einen solchen Anschein erweckt haben, und haften daher nicht als Hersteller. Sofern der Händler nicht den Tatbestand der Einführung in den EWR erfüllt hat, haftet er auch nicht als Importeur.

656

§ 1 Abs 2 PHG ordnet jedoch eine subsidiäre Ersatzpflicht von Personen an, die ausschließlich im Vertrieb des Produktes tätig geworden sind, sofern Hersteller oder Importeurnicht festgestellt werden können. Nur wenn die nach PHG primär haftpflichtigen Personen nicht rechtzeitig identifiziert werden können, kommt es also zur ersatzweisen Haftung des Händlers oder Lieferanten. Durch diese Anordnung einer subsidiären Haftung soll im Interesse der Schadensliquidation zugunsten des Geschädigten ein Druckmittel geschaffen werden.

S. 296

657

Aus § 1 Abs 2 PHG ergibt sich daher auch eine Benennungspflicht der Händler oder Lieferanten: Deren subsidiäre Haftung besteht nur, wenn sie dem Geschädigten nicht in angemessener Frist den Hersteller oder Importeur oder ihren eigenen Lieferanten nennen. Nach herrschender Meinung reicht es zur Benennung des Herstellers jedoch nicht, wenn lediglich ein Teilhersteller bekannt gegeben wird, vielmehr soll der Endhersteller bekannt gegeben werden. An die Aufforderung des Geschädigten an den Händler oder Lieferanten, seiner Benennungspflicht nachzukommen, sind keine strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn der Geschädigte vom Händler Ersatz fordert und sich dabei erkennbar auf das PHG stützt.

Gibt der Händler oder Lieferant dem Geschädigten nicht den Hersteller oder Importeur bekannt, sondern lediglich seinen unmittelbaren Vor-Lieferanten, verlagert sich die Haftung auf diesen, wenn er nicht seinerseits der erforderlichen Benennung nachkommt.

Die Auskunftspflicht des Händlers bezieht sich nicht nur auf den Namen und die Anschrift des Händlers, Importeurs oder Vor-Lieferanten. Es sind alle Einzelheiten des Bezugs mitzuteilen, soweit diese zur Anspruchsverfolgung erforderlich sind.

Beispiel (vgl OGH 7 Ob 581/92)

Eine iSd § 1 Abs 2 PHG ausreichende Benennung des eigenen Vor-Lieferanten erfordert es, alle Fakten offenzulegen, die zur Anspruchsverfolgung erforderlich sind. Es genügt daher nicht die Nennung des Namens des Vor-Lieferanten und von dessen Anschrift, sondern es bedarf auch der Bekanntgabe jener Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Vor-Lieferant das betreffende Produkt weitervertrieben hat. Nur dann ist es dem Geschädigten möglich, den Lieferantennachweis des Vor-Lieferanten zu erbringen.

658

Der Ersatzanspruch gegen den Händler oder Lieferanten wegen der Verletzung der Benennungspflicht ist nicht abhängig von einem Verschulden und besteht sogar bei objektiver Unmöglichkeit ihrer Erfüllung. Der Händler wird von seiner subsidiären Haftung nicht befreit, wenn er der Benennungspflicht zwar nachkommt, allerdings verspätet, wobei es nach herrschender Ansicht dennoch zur Befreiung kommt, solange der Geschädigte durch die verspätete Nennung keinen Nachteil erleidet.

S. 29718.4.2.5. Mehrheit von Schadenersatzpflichtigen im PHG

659

Wenngleich im Fokus des PHG, wie ausgeführt, der Produzent und dessen Haftung stehen, kommt es nach dem Gesagten doch sehr häufig dazu, dass nach PHG mehr als ein Unternehmer für den durch einen Produktfehler entstandenen Schaden haftet. Unabhängig davon, wem der Fehler zuzurechnen ist, haften mehrere nach PHG Haftpflichtige dem Geschädigten gegenüber solidarisch (§ 10 PHG).

Der Ausgleich mehrerer Schadenersatzpflichtiger erfolgt im Innenverhältnis nach dem in § 12 PHG angeordneten Rückgriff. Im Rahmen dieses internen Ausgleichs richtet sich die Schadenstragung danach, wer den Fehler im Vergleich mehrerer Schadenersatzpflichtiger eher zu verantworten hat, also nach dem relativen Ausmaß der Verantwortung für den Fehler.

Nach dem OGH handelt es sich bei dem Rückgriffsanspruch nach § 12 PHG nicht um einen schadenersatzrechtlichen Anspruch, sondern einen selbständigen Anspruch, der demjenigen nach § 1042 ABGB ähnlich sei.

18.5. Grenzen des Produkthaftungsanspruches

18.5.1. Haftungsbefreiungen nach § 8 PHG

660

Da die Einführung des PHG gerade von der Intention des Gesetzgebers getrieben war, die Grenzen der Verschuldenshaftung im Bereich fehlerhafter Produkte zu überwinden, ist die Produkthaftung in ihren Voraussetzungen von einem Verschulden unabhängig und kann die Haftung daher nicht durch den Mangel eines Verschuldens ausgeschlossen werden (§ 8 PHG). Das PHG sieht in dessen § 8 allerdings andere Tatbestände vor, bei deren Vorliegen eine Haftung nach dem PHG ausgeschlossen ist. Wie bei Entlastungsgründen generell ist auch hier der jeweils Belangte behauptungs- und beweispflichtig.

18.5.1.1. Haftungsausschluss wegen Einhaltung zwingender Normen (§ 8 Z 1 PHG)

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§ 8 Z 1 PHG entlastet den nach PHG Belangten, wenn das Produkt nur deshalb fehlerhaft war, weil der Belangte zwingende Normen eingehalten hatte; wenn also eine „Norm dem Hersteller befohlen hat, den Fehler ‚einzubauen‘“. Der Fehler ist also durch die unvermeidbar gebotene Befolgung von Vorschriften, typischerweise betreffend die Herstellung oder den Vertrieb der Produkte, eingetreten.

S. 29818.5.1.2. Haftungsausschluss wegen Unerkennbarkeit des Fehlers (§ 8 Z 2 PHG)

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Der bedeutendste der drei Entlastungstatbestände des § 8 PHG ist in dessen Z 2 verankert: Die Haftung nach PHG kann demnach durch den Nachweis ausgeschlossen werden, dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den in Anspruch Genommenen nicht als Fehler erkannt werden konnten.

In § 8 Z 2 PHG wird damit die Haftung für Entwicklungsrisiken ausgeschlossen. Im Sinne des technischen Fortschritts soll das PHG nicht der Entwicklung neuer Techniken oder Produkte entgegenstehen, die möglicherweise mit unbekannten oder unerkennbaren Gefahren verbunden sind. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit des Schutzes von Innovationsanreizen, der Versicherbarkeit (und deren Grenzen) der Produktion im Allgemeinen sowie der besseren Kalkulierbarkeit von Versicherungsprämien im Besonderen.

Das Kernelement des Entwicklungsrisikos liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war. Der Haftungsausschluss nach § 8 Z 2 PHG erfolgt, wenn es unmöglich war, eine Eigenschaft der Sache als Fehler zu beurteilen. Hierbei ist aber ein strenger Maßstab anzulegen: Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand von Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte. Das bedeutet, dass eine einzige wissenschaftlich fundierte Meinung, die zur Erkenntnis führen muss, das Produkt könnte gefährlich sein, den Stand von Wissenschaft und Technik im Sinne des PHG erweitern kann. Die relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen jedoch in irgendeiner Form zugänglich gewesen sein.

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Kein Ausschluss der Haftung nach § 8 Z 2 PHG erfolgt hingegen durch die Unmöglichkeit, die Fehlerhaftigkeit eines Ausreißers, etwa eines Materialfehlers, festzustellen. Es besteht demgemäß eine Haftung, wenn ein sogenannter „Ausreißer“ vorliegt, das heißt ein fehlerhaftes Produkt, dessen Fehler auch bei der S. 299den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde. Die Berufung auf den Stand von Wissenschaft und Technik iSd § 8 Z 2 PHG wird dem Hersteller bei Ausreißerschäden generell versagt. Ob es dem Unternehmer möglich war, einen Fehler, der kein Entwicklungsrisiko darstellt, zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken, ist für die Haftung hingegen ohne Bedeutung. Da das PHG eine verschuldensunabhängige Produkthaftung normiert, würde es dessen Zweck zuwiderlaufen, wenn dem Hersteller der Einwand sorgfältiger Produktion und Kontrolle zugänglich wäre. Auch für den Haftungsausschluss nach § 8 Z 2 PHG gilt ein strenger Maßstab.

Beispiel (vgl OGH 4 Ob 87//97s)

Durch einen Überdruck in einer Mineralwasserflasche kam es zum Fortschleudern des gelockerten Schraubverschlusses und dadurch zur Verletzung. Die Produktionsbedingungen entsprachen dem damaligen Stand der Technik und Wissenschaft. Es war auch allgemein bekannt, dass es in einzelnen Fällen zu einem Überdruck in Mineralwasserflaschen kommen kann, der explosive Wirkungen erzielt. Der vorliegende Fehler war daher keine Konsequenz eines Entwicklungsrisikos und führte nicht zu einer Entlastung des Belangten nach § 8 PHG. Dass der Belangte nicht in der Lage war, den Fehler der konkreten Flasche rechtzeitig zu entdecken und/oder zu vermeiden, ist für die verschuldensabhängige Haftung nach dem PHG ohne Bedeutung.

18.5.1.3. Haftungsausschluss wegen einer außerhalb der Sphäre des Grundstoff- oder Teilherstellers liegenden Fehlerhaftigkeit (§ 8 Z 3 PHG)

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Nach § 8 Z 3 PHG haften Zulieferer von Grundstoffen oder Komponenten nicht für Fehler des Produktes, die nicht ihrer Sphäre entspringen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist gering, da die Produkthaftung von Zulieferern ja ohnedies auf das Inverkehrbringen des eigenen Produktes beschränkt ist und diese nicht für Fehler bei der weiteren Verarbeitung haften.

18.5.2. Sonstige Grenzen des Produkthaftungsanspruches

18.5.2.1. „Mitverschulden“ des Geschädigten nach § 1304 ABGB

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Nach § 11 PHG ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden, wenn den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden trifft. S. 300Damit wird der Grundsatz der Haftungsteilung bei Vorliegen einer Mitverantwortung auf Geschädigtenseite auch ins Produkthaftungsrecht übertragen.

Dabei sind auch Verhaltensweisen des Geschädigten zu berücksichtigen, die als Verletzung der Schadensminderungspflicht zu werten sind; etwa wenn der Geschädigte eine rechtzeitige mögliche und zumutbare Behandlung unterlässt.

Der Schaden wird nach § 11 PHG wie nach § 1304 ABGB entsprechend der Stärke der jeweiligen Zurechnungsgründe auf beiden Seiten geteilt. Im Zweifel ist der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen.

18.5.2.2. Haftungsfreizeichnung

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Nach § 9 PHG kann die Ersatzpflicht im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Es sind auch indirekte Beschränkungen der Haftpflicht unzulässig, etwa durch Einengung des Kreises der möglichen Beklagten.

Zu beachten ist aber, dass Produktdiversifizierungen auch hinsichtlich der mit Produkten verbundenen Sicherheitsstandards zulässig sind. Es besteht daher durchaus Spielraum, über die Darbietung des Produkts (§ 5 Abs 1 Z 1 PHG) auf Sicherheitsdefizite hinzuweisen, dadurch dem Produkt die Fehlerhaftigkeit zu nehmen und damit im Ergebnis auch die Haftung zu reduzieren.

18.5.2.3. Zeitliche Grenzen des Produkthaftungsanspruches

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Die Verjährung des Produkthaftungsanspruches erfolgt mangels spezieller Regelung grundsätzlich nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen; so gilt die kurze dreijährige Frist nach Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Eine besondere zeitliche Grenze für Produkthaftungsansprüche sieht darüber hinaus jedoch § 13 PHG vor: Produkthaftungsansprüche „erlöschen“ demnach spätestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen des konkreten Produkts. Es handelt sich hierbei um eine Präklusivfrist.

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