Suchen Kontrast Hilfe
OGH 25.04.1995, 4Ob528/95

OGH 25.04.1995, 4Ob528/95

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0066223
Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird.
Normen
RS0043356
Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967,105).
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C2d7
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
ZPO §528 Abs2 Z3 D1
RS0007695
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten beziehungsweise zuzuweisen sind beziehungsweise von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (hier: Kostenersatzanspruch des den Nachlass verwaltenden Erben gegenüber dem Nachlass).
Normen
RS0043517
Die Wahl der Bewertungsmethode im Enteignungsverfahren ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom OGH überprüfbar, wenn das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als die Sachverständigen und das diesen folgende Erstgericht.
Normen
BStG §18
EisbEG §4 A
RS0053526
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Normen
BStG 1971 §18
EisbEG §4 Abs1 A
RS0056492
Die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode und Sachwertverfahren) im Einzelfall ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre. Es muss jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die am besten geeignet erscheint. Bei einem Auseinanderfallen der nach den einzelnen Methoden errechneten Werte ist jedoch zu beachten, dass der Verkehrswert kaum je niedriger sein wird, als der nach der Ertragswertmethode berechnete Wert.
Norm
RS0054925
Ob eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde, um die Vergleichswertmethode anwenden zu können, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.
Normen
BStG 1971 §18 Abs1
EisbEG §4 ff A
RS0056462
Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. Rein theoretische Erwägungen, welcher Preis von einem wirtschaftlich denkenden Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch gezahlt würde, führen aber nicht zur Feststellung des Verkehrswertes dieses Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf H*****, vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, ***** wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 110/94-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom , 1 Nc 11/92-39, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache wendet, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:

Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird (vgl EvBl 1987/79; JBl 1991, 119; 1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95). Diese Wahl ist im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht in den Tatsachenbereich fallende Frage durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht - anders als hier - die vom Sachverständigen gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht (1 Ob 583/87; 5 Ob 598/88; 1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95). Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswertes dem Tatsachenbereich an. Die Verkehrswertermittlung wäre daher nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik oder Erfahrung unvereinbar sind (SZ 52/185; SZ 60/269; 4 Ob 524, 525/95 ua). Ob hier eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde, um die Vergleichswertmethode anwenden zu können (EvBl 1974/66; SZ 46/94 uva), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (4 Ob 524, 525/95).

Soweit der Antragsteller eine höhere Bemessung seiner Enteignungsentschädigung mit der Begründung begehrt, daß die enteigneten Grundflächen verpachtet gewesen seien und die Pächterin, die auf den Flächen ein Betonwerk errichtet hat, nach Ablauf der Pachtzeit zweifellos bereit gewesen wäre, wesentlich höhere Pachtzinse zu zahlen, um die Verlängerung eines Pachtvertrages zu erreichen, greift er damit in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen an. Das Rekursgericht hat - als letzte Tatsacheninstanz - ausgeführt, daß diese Behauptung des Antragstellers durch keine Beweisergebnisse erhärtet worden sei (S. 337), so daß für die Annahme des Antragstellers, die für die Zukunft erhoffte mögliche Entwicklung wäre ohne die Enteignung tatsächlich eingetreten, keine ausreichend sicheren Grundlagen vorhanden seien (S. 339). Schon deshalb kann der Antragsteller mit diesen Rechtsmittelausführungen keinen Erfolg haben. Daß die Bereitschaft der L***** AG, in einigen Jahren einen wesentlich höheren Pachtzins zu zahlen, notorisch sei, trifft nicht zu.

Ganz abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof die in EvBl 1976/255 vertretene Auffassung in der Folge ausdrücklich aufgegeben hat (EvBl 1976/256; JBl 1978, 541; EvBl 1979/54), hat sich hier der Geldwert seit der Enteignung (1991) nicht wesentlich verändert, so daß eine Valorisierung des Entschädigungsbetrages nicht in Frage kommt.

II. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung richtet, jedenfalls unzulässig:

Nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß hat schon vor der WGN 1989 gemäß § 14 Abs 2 AußStrG aF gegolten und stimmt mit § 528 Abs 2 Z 3 ZPO überein. Demnach sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbeitrages grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (JB 4 = SZ 2/143 uva). Die Entscheidung des Rekursgerichtes über die vorprozessualen Kosten ist somit in jedem Falle unanfechtbar.

Der Revisionsrekurs war daher zur Gänze zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00528.95.0425.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-53086