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ASoK 4, April 2016, Seite 130

Zur Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung von der Erfüllung eines Werkvertrages

Maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, wobei Arbeitskräfteüberlassung nicht bereits dann festgestellt werden kann, wenn nur ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal vorliegt

Thomas Rauch

Die Bestimmungen des AÜG sollen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber an einen Beschäftiger überlassen werden, einen speziellen Schutz verschaffen. Es soll aber auch die Stammbelegschaft vor einem Entgeltdruck durch den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften geschützt werden. Nicht jeder Werkvertrag zwischen zwei Arbeitgebern, der etwa zum Einsatz von Arbeitnehmern im Betriebsgebäude des Auftraggebers führt, kann als „Arbeitskräfteüberlassung“ angesehen werden. § 4 AÜG verweist in Abs 1 zur Abgrenzung ausdrücklich auf den „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ und nennt im Abs 2 demonstrativ vier Unterscheidungskriterien. Die Rechtsprechung vertritt dazu die Meinung, dass das Vorliegen eines einzigen Kriteriums nach § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG bereits Arbeitskräfteüberlassung bewirkt. Im Folgenden werden diese Rechtsprechung sowie die Abgrenzung nach § 9 ASchG und im Unionsrecht näher erörtert.

1. Zu § 4 AÜG

1.1. Allgemeines

Nach § 4 Abs 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Insbesondere liegt gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG Arbeitskräfteüberlassung vor, „wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüll...

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