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AuslBG: Überlassung von Drittstaatsangehörigen nach Österreich
Bei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Österreich sind nach Maßgabe des § 18 Abs 12 AuslBG keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, sondern die Entsendung ist lediglich zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn es sich um keine Entsendung, sondern um eine Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich handelt ().
Sachverhalt
Ein Unternehmen mit Sitz in Slowenien meldete am die Entsendung von 10 bosnischen Arbeitnehmern für eine Beschäftigung im Inland für den Zeitraum vom 2. 3. bis zum gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG an die Zentrale Koordinationsstelle des S. 26 BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG (ZKO). Im daraufhin durchgeführten Verfahren auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung wurde vom AMS festgestellt, dass keine Entsendung, sondern eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt (vgl zu den Kriterien einer Arbeitskräfteüberlassung aktuell Rauch, Zur Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung von der Erfüllung eines Werkvertrages, ASoK 2016, 130 ff; siehe auch Mertinz, Abgrenzung Dienstreise – Entsendung – Arbeitsk...