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OGH 29.11.2007, 2Ob230/07y

OGH 29.11.2007, 2Ob230/07y

Rechtssätze


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Normen
RS0043690
Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen wird.
Norm
RS0113633
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.
Normen
RS0032623
Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden.
Normen
RS0032607
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
Normen
RS0032653
Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und ebenso fortsetzen.
Norm
RS0022608
Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre.
Norm
RS0022830
Die Lehre, dass eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Es wird also die Wertung vorgenommen, dass der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher steht als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen.
Normen
RS0016374
Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Nach dem Grad des Verschuldens ist entweder eigentliche Schadloshaltung oder auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.
Normen
RS0016200
Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner ist es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens machte.
Normen
RS0019726
Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, oder nahm er bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann sowie Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Rudi R*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 250.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 40.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 128/07a-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom ist erst nach dieser Beschlussfassung am beim Obersten Gerichtshof eingelangt, weshalb sie wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen war (7 Ob 124/02i = RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Rudi R*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 250.000 sA und Feststellung (Streitwert EUR 40.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 128/07a-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin - eine in Deutschland ansässige GmbH - schloss am mit einem österreichischen Fußballverein einen Agenturvertrag über die Vermarktung der Marketingrechte des Vereins. Bei Unterzeichnung des Vertrages wurde der Verein vom Beklagten als damaligem Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Entsprechend der in Punkt 17 des Vertrages enthaltenen Ermächtigung trat die Klägerin mit Vereinbarung vom sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Agenturvertrag an eine, in Österreich nach Vertragsabschluss gegründete GmbH ab, die anstelle der Klägerin in den Agenturvertrag eintrat. Diese Gesellschaft steht in keinem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zu der Klägerin. Beide Gesellschaften sind aber Teil eines Konzerns mit Sitz in den USA. Geplant war bei allfälligen Verlusten deren Tragung durch die österreichische GmbH. Aufgrund einer konzerninternen Vereinbarung sollte dieser Verlust von der Konzernmutter auf die Klägerin überwälzt werden.

Die Klägerin begehrt den Ersatz eines Teilschadens von EUR 250.000 sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden, die der Klägerin aus dem Abschluss des Agenturvertrages entstehen. Grundlage für den Abschluss des Agenturvertrages seien die vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Präsident/Obmann des Vereines (fälschlich) zugesicherten Sponsoreneinnahmen von zumindest EUR 5 Mio für die Spielsaison 2005/2006 gewesen. Ohne diese verbindlichen Zusagen hätte die Klägerin den Vertrag nicht geschlossen und weder die vertraglich vereinbarte Unterzeichnungsprämie von EUR 1 Mio samt USt (letztere in Form einer Gutschrift) an den Verein geleistet noch Aufwendungen für die Errichtung der österreichischen Gesellschaft getätigt. Darüber hinaus schulde der Verein der Klägerin anteilige Provisionen von zumindest EUR 260.000.

Die Vorinstanzen haben die Berechtigung dieser Schadenersatzansprüche insbesondere deshalb verneint, weil die Klägerin aufgrund der Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Agenturvertrag verbunden mit dem Eintritt der österreichischen GmbH als neuer Vertragspartner nicht mehr aktiv legitimiert sei.

Die außerordentliche Revision der Klägerin bezweifelt nicht die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Wirksamkeit der mit Zustimmung der Beteiligten erfolgten Vertragsübernahme (dazu Neumayr in KBB² §§ 1405 - 1406 Rz 5; RIS-Justiz RS0032607); sie verweist aber darauf, dass sie einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten geltend macht und diese Schadenersatzansprüche nicht auf die Rechtsnachfolgerin der Klägerin übergegangen seien. Als weiteres Argument für ihre Aktivlegitimation zieht sie eine aufgrund der konzerninternen Verlusttragungsregelung angenommene Schadensverlagerung heran.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch einen Vertreter und/oder Verhandlungsgehilfen des Fußballvereines wäre grundsätzlich nach § 1313a ABGB Letzterem zuzurechnen (1 Ob 183/00v = SZ 73/160 mwN; RIS-Justiz RS0016200; Bollenberger in KBB² § 874 ABGB Rz 2). Eine Haftung des Vertreters für Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten setzt in der Regel ein ausgeprägtes und unmittelbares Interesse am Abschluss des Vertrages voraus (4 Ob 2308/96g = SZ 69/240; RIS-Justiz RS0019726; vgl Bollenberger aaO Rz 3). Bei der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen ist der Vertrauensschaden (das negative Vertragsinteresse) zu ersetzen: Der geschädigte Vertragspartner ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde (1 Ob 183/00v; Bollenberger aaO Rz 4).

Auf einen derartigen Vertrauensschaden beruft sich die Klägerin, indem sie auf die bei unterlassenem Vertragsabschluss nicht geleistete Unterzeichnungsprämie samt USt und die frustrierten Aufwendungen für die Errichtung der österreichischen GmbH verweist. Dabei handelt es sich aber um der Vertragspartnerin des Vereines zustehende Schadenersatzansprüche.

Der dem Begehren auch zugrunde gelegte Provisionsanspruch ist als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu werten, welcher grundsätzlich ebenfalls der Vertragspartnerin des Vereines zustünde. Da bei einer Vertragsübernahme die Gesamtheit der einer Partei aus einem Vertragsverhältnis zustehenden Rechte und Pflichten übertragen wird (RIS-Justiz RS0032653; RS0032623; Neumayr aaO), stellt die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Aktivlegitimation der Klägerin als aus dem Vertragsverhältnis ausgeschiedener Gesellschaft für die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Die Einbeziehung von Ansprüchen wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten in den Umfang der konkreten Abtretungsvereinbarung ist zumindest vertretbar.

Dasselbe gilt für die Wertung der allgemein formulierten Verlusttragungsregelung innerhalb des Konzerns als nicht ausreichend, um die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund einer Schadensverlagerung zu bejahen. Wäre die Klägerin nicht aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden, wären die Schadenersatzansprüche ihr als Vertragspartnerin und unmittelbar Geschädigter zugestanden. Einen Anwendungsfall der sogenannten Schadensverlagerung auf die Klägerin als mittelbar Geschädigte abzulehnen, ist im vorliegenden Einzelfall ebenfalls vertretbar: Zwischen der Klägerin und ihrer Rechtsnachfolgerin wurde keine vertragliche Vereinbarung geschlossen, dass derartige Schäden von der ursprünglichen Vertragspartnerin zu tragen sind. Damit scheidet ein unbefriedigendes Ergebnis, das in der gänzlichen Befreiung des Schädigers als Folge der Überwälzung des Schadens aufgrund eines Rechtsverhältnisses an einen Dritten liegt (vgl RIS-Justiz RS0019531; RS0022830; RS0022608), aus. Wurde demnach die Aktivlegitimation in vertretbarer Weise verneint, stellt sich das Problem der deliktischen Haftung eines Vereinsobmannes wegen culpa in contrahendo und damit seiner Passivlegitimation gar nicht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00230.07Y.0124.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-37817