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iFamZ 4, August 2018, Seite 244

Nachehelicher Ehegattenunterhalt nach Verschuldensscheidung – Anspannungsgrundsatz

iFamZ 2018/148

§ 66 EheG

Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Den Ehegatten trifft dabei – soweit zumutbar – die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, um mit dem erzielten Einkommen seinen Unterhalt zu bestreiten. So gilt die Anspannungstheorie sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten.

Die im September 2001 geschlossene, kinderlose Ehe der Parteien wurde im Mai 2005 aus dem alleinigen Verschulden des 1963 geborenen Beklagten geschieden. Die Klägerin klagte bereits 2009 Unterhalt rückwirkend ab Mai 2006 und laufend ab Mai 2009 ein. In der Folge verzichtete sie mit einer im August 2009 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung auf Unterhalt bis einschließlich August 2009 behielt sich aber vor, Unterhaltsansprüche ab September 2009 geltend zu machen. Die Klägerin war im Juni 2009 – im Alter von damals 43 Jahren – aus neurologisch-psychiatrischer Sicht arbeitsfähig. Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension vom wurde abgelehnt. Tatsächlich war die Klägerin seit 2009 durchgehend – bis auf drei Arbeitsverhältnisse, die zwei, vier und neun Ta...

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