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Statutarische Kontrollschwellen im Übernahmerecht
Wer eine kontrollierende Beteiligung von mehr als 30 % der ständig stimmberechtigten Aktien an einer Zielgesellschaft iSd ÜbG erlangt (Kontrollschwelle), hat dies der ÜbK mitzuteilen und muss, sofern kein Ausnahmetatbestand nach §§ 22b, 24 oder 25 ÜbG zur Anwendung kommt, ein Pflichtangebot bei der ÜbK anzeigen. Diese gesetzlich festgelegte formelle Kontrollschwelle kann für eine Zielgesellschaft durch Satzungsbestimmung herabgesetzt werden. Eine ausdrückliche Mindestschwelle fehlt im Gesetz. Die Einführung einer solchen statutarischen Kontrollschwelle bedarf einer Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft mit satzungsändernder Mehrheit. Beschlüsse zur Anhebung einer einmal abgesenkten Kontrollschwelle bedürfen überdies der Zustimmung aller Beteiligungspapierinhaber. Aus den genannten Vorschriften ergeben sich für die Praxis bedeutende Rechtsfragen: 1.) Auf welchen Schwellenwert darf die Kontrollschwelle durch Satzungsänderung abgesenkt werden? 2.) Welche Rechtsfolgen hätte eine „zu niedrig“ festgelegte statutarische Kontrollschwelle? 3.) Wie ist mit der statutarischen Kontrollschwelle bei einer Verschmelzung umzugehen?