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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 167

Soziale Verantwortung der Unternehmen durch Bilanzrecht?

Ein kritischer Beitrag zum Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz

Viktor Thurnher und Gabriele Meusburger-Hammerer

Im Dezember 2016 wurde das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) – von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt – durch das Parlament gebracht und am in BGBl I 2017/20 verlautbart. Das in der typischen Diktion der EU-Bürokratie verfasste Gesetz ist rückwirkend am entsprechend der Vorgabe der CSR-Richtlinie in Kraft getreten. Es ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen, und sieht für große Kapitalgesellschaften im Lagebericht verpflichtend eine nichtfinanzielle Erklärung gem § 243b UGB (für Konzerne: § 267a UGB) vor. Damit wird – erstmals – über das Bilanzrecht der Versuch unternommen, Unternehmen verbindlich zu politisch-weltanschaulich opportunem Verhalten (corporate social responsibility – CSR) anzuleiten. Ein Experiment, das die Verfasser des vorliegenden Beitrags kritisch beurteilen. Dieser geht der Frage nach, welche rechtlichen Implikationen und Konsequenzen das neue Gesetz mit sich bringt und welche konkreten Sanktionen betroffene Gesellschaften und Organe zu gewärtigen haben.

I. Regelungsgegenstand des NaDiVeG

1. Welche Gesellschaften sind betroffen?

Gem § 243b UGB haben große Kapitalgesellschaften, nach § 267a UGB auch Mutterunternehmen (Konzerne...

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