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Abschaffung des „Pflegeregresses“ und Zivilverfahren
Eine gangbare Lösung für die Praxis
Eines der kräftigsten Lebenszeichen der Schlussphase der 25. GP lag in der sog Abschaffung des Pflegeregresses. Sie ist erst im Plenum des NR in das beschlossene Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) aufgenommen worden, die Mat (Begründung des Abänderungsantrags) zeichnen sich nicht durch vertieftes Problembewusstsein aus. Als Verfassungsbestimmung entzieht sich die Regelung auch der üblichen Kontrolle am Sachlichkeitsgebot. Im diesem Beitrag soll es nicht darum gehen, ob wir es mit der Krönung gesetzgeberischer Genialität zu tun haben, sondern – viel bescheidener – darum, eine möglichst sinnvolle und möglichst keine Brüche mit den allgemeinen Regeln der Zivilverfahrensgesetze erzeugende Praxislösung vorzuschlagen.
I. Inhalt der Regelung
Als Verfassungsbestimmung formuliert § 330a ASVG nF, dass
der Zugriff auf das Vermögen von
in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen
–Personen,
–deren Angehörigen,
–deren Erben und Erbinnen und
–deren Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern
im Rahmen der Sozialhilfe
zur Abdeckung der Pflegekosten
unzulässig ist.
Die Begründung beschränkt sich auf die Überlegung, dass die in Landesgesetzen verankerten Zugriffsregelungen „beim betroffenen Personenkreis oftmals z...