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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 53

Abschaffung des Pflegeregresses und Nachlassüberschuldung

iFamZ 2019/38

§§ 330a, 707a ASVG; § 154 AußStrG

§ 330a ASVG untersagt unzweifelhaft auch den Zugriff auf den Nachlass von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen gewesenen Personen. Auch ein Zugriff auf den Nachlass bedeutet daher einen Zugriff auf das Vermögen der vor ihrem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommenen Person und wird von § 330a ASVG erfasst. Insoweit ein Sozialhilfeträger eine solche Forderung im Verlassenschaftsverfahren anmeldet, ist ihr (nachträglich) die materiell-rechtliche Grundlage entzogen worden. Eine solche Forderung ist daher nicht als Passivum (hier: zum Zweck einer Erledigung durch Überlassung an Zahlungs statt) zu berücksichtigen.

Die am 2017 verstorbene Erblasserin hatte seit dem Jahr 2016 bis zu ihrem Ableben in einem Pflegeheim gewohnt.

Das Land Kärnten meldete gem § 47 Abs 2 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) eine Forderung von 31.065,52 € zur Verlassenschaft an, brachte vor, ihm seien durch den Pflegeheimaufenthalt der Erblasserin vorschussweise übernommene Pflege- und Betreuungskosten in dieser Höhe erwachsen, und beantragte die Überlassung an Zahlungs statt. Daneben meldete lediglich der Sohn der Erblasserin von ihm bezahlte Todesfall- und Begräbnis...

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