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Pflegeregressabschaffung oder ein fast aufgelöster Nationalrat und (fast) gelöste Rechtsfragen
Dass die Kreation der Verfassungsbestimmungen in §§ 330a und 707a ASVG zu den Tiefpunkten österreichischer Gesetzgebungskunst zählt, ist inzwischen unbestritten. Die vielfältigen Sachfragen, die dieser Schnellschuss am Ende einer GP aufkommen ließ, sind nunmehr weitestgehend durch Entscheidungen des OGH und des VfGH geklärt. Bevor sich der letzte Nationalrat aufgelöst hat, gab er unseren Höchstgerichten hier einiges aufzulösen. Manche LReg war ex post gut beraten, gar keine Pflegeregresse mehr durchzusetzen. Andere haben die Standpunkte bis zu den Höchstgerichten ausgelotet, und das zwar vergebens, aber wohl nicht umsonst. Immerhin schafft das so etwas wie eine sekundäre Rechtsschicht an Richterrecht über zwei Normen, die kaum noch schlechter gefasst werden konnten. Rechtssicherheit hat nun einmal ihren Preis.
I. Wegfall von Exekutionstiteln: Ein obiter dictum in VfGH E 229/2018
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde zwar mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab, weil § 330a ASVG idF BGBl I 2017/125, wonach der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen unzulässig ist, gem § 707a Abs 2 ASVG idF BGBl I 2017/125 mit in Kraft getreten sei. In der Entscheidung des LVw...