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Die neue Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger
Schutz der persönlichen Freiheit von Minderjährigen
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wird das bestehende Kontrollverfahren nach dem HeimAufG zur Überprüfung von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ausgedehnt. Damit wird eine seit Langem beklagte Rechtslücke geschlossen.
I. Ein erster Überblick
Schon öfters haben insb die Volksanwaltschaft und der bei dieser angesiedelte Menschenrechtsbeirat darauf hingewiesen, dass hier beträchtliche – rechtliche und qualitative – Defizite bestehen.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken wurden mehrfach geäußert:
Erstens ist es grundsätzlich iSd Diskriminierungsverbots (Art 7 B-VG) bedenklich, wenn Institutionen für Erwachsene nach dem HeimAufG einer permanenten öffentlichen Kontrolle unterliegen und Minderjährigen dieser Schutz verwehrt bleibt. Eine unterschiedliche Behandlung von Personen durch den Staat muss nämlich sachlich gerechtfertigt sein, was hier wohl nicht der Fall ist.
Zweitens müssen staatliche Institutionen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Bestimmtheit von „eingriffsnahen Gesetzen“ an Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit (Art 5 EMRK) erfüllen und demnach auch einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten.
Die Problematik wi...