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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 196

Freiheitsbeschränkungen in Kinder- und Jugendeinrichtungen – Mehr Licht ins Dunkel

Michael Ganner

Seit Juli 2018 ist das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) auf stationäre Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger und damit auch auf Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe anwendbar. Die Einführung dieses Kontrollregimes hat in den betreffenden Einrichtungen nicht nur Freude, sondern teilweise auch Unverständnis ausgelöst. Das war bisher immer so, wenn vergleichbare rechtliche Überprüfungsmechanismen implementiert wurden. So etwa beim Unterbringungsgesetz 1991 in der Psychiatrie und beim HeimAufG 2005 in Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Die Geschichte scheint sich also zu wiederholen. Trotz erheblicher Bemühungen durch das Justizministerium (Road-Show in den Bundesländern etc) und auch die Erwachsenenschutzvereine scheint im Vorfeld nur mäßige Akzeptanz für die Anwendung des HeimAufG in diesen Einrichtungen erzielt worden zu sein.

I. Einleitung

Die Aufregung bei den Einrichtungen ist insofern berechtigt, als damit mehr (Verwaltungs-)Aufwand für diese verbunden ist; sie ist nicht berechtigt hinsichtlich des Vorwurfs, dass es sich dabei um eine überbordende und „weltfremde“ staatliche Maßnahme handle, die eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern nicht mehr ermögliche.

Unabhängig davon, ob das HeimAufG zur Anwendung kommt oder nicht, müssen Beschrän...

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